Revision eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung einer auf einer geänderten zeitlichen Zuordnung einer Investition beruhenden Investitionszulagen-Rückforderung trotz zeitgleicher Erhöhung der Investitionszulage für das Folgejahr nicht sachlich unbillig
Leitsatz (redaktionell)
Wurde die für eine Anzahlung gewährte Investitionszulage für das Jahr 1990 nach einer Betriebsprüfung wegen einer geänderten zeitlichen Zuordnung der Anzahlung aufgehoben und zeitgleich am Tag des Aufhebungsbescheids (für Investitionszulage 1990) eine erhöhte Investitionszulage für das Folgejahr 1991 festgesetzt, so hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Erlass der wegen der Rückforderung der Investitionszulage für das Jahr 1990 nach § 9 der Investitionszulagenverordnung festgesetzten Zinsen infolge sachlicher Unbilligkeit. Ein Fall sachlicher Unbilligkeit liegt auch nicht deswegen vor, weil der Steuerpflichtige schon vor der ursprünglichen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Festsetzung der Zulage für 1990 beim Finanzamt alle für die Zulage relevanten Unterlagen eingereicht hatte und das Finanzamt deswegen die unzutreffende zeitliche Zuordnung der Anzahlung schon damals hätte erkennen können.
Normenkette
InvZulVO 1990 § 9; AO §§ 227, 37 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 5
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) einen Erlass von Zinsen, die anläßlich der Rückforderung von Investitionszulage entstanden sind, ermessenswidrig abgelehnt hat.
Die Klägerin (nachfolgend GmbH) ist Rechtsnachfolgerin der E. GmbH, die am 19. Dezember 1998 gegründet worden war. Gründungsgesellschafterin und spätere Alleingesellschafterin war die K. AG (AG), die im Jahr 1990 die Kabinenschiffe T. und C. bestellt und an die Werft Anzahlungen geleistet hatte. Im Januar und April 1991 war die Klägerin rückwirkend in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen zwischen der AG und der Werft über die Herstellung der beiden Schiffe eingetreten; die seitens der AG entrichteten Anzahlungen wurden seitens der Klägerin an diese im Jahr 1991 erstattet.
Mit Antrag vom 19. September 1991 begehrte die Klägerin Investitionszulage für 1990 aus einer Bemessungsgrundlage von 14.449.588,– DM. Es handelte sich dabei um die Kosten die von der AG im Zusammenhang mit dem Bau der Schiffe an die Werft als Anzahlungen geleistet worden waren. Der Beklagte folgte zunächst den Angaben der Klägerin und setzte am 11. Oktober 1991 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Investitionszulage für 1990 gegenüber der GmbH auf 1.733.951,– DM fest. Anläßlich einer Betriebsprüfung wurde dem Prüfer bekannt, dass die im Antrag auf Investitionszulage 1990 aufgeführten Anzahlungen nicht von der Klägerin in diesem Jahr geleistet worden waren. Der Prüfer war der Auffassung, dass der Klägerin daher für diese Kosten eine Investitionszulage nicht 1990, sondern erst 1991 gewährt werden könne. Der Beklagte folgte den tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungen des Prüfers und setzte mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 8. November 1994 die Investitionszulage für 1990 gegenüber der GmbH auf 0 DM fest. In der Begründung des Bescheids heißt es u.a.: „Es erfolgt eine Aufrechnung mit dem geänderten Bescheid für 1991.”. Der Rückforderungsbetrag war am 5. Dezember 1994 fällig. Am 2. November 1994 hatte der Beklagte die Investitionszulage für 1991 von ursprünglich 2.436.880,– DM (Bescheid vom 13. Juli 1992) auf 4.076.097,– DM heraufgesetzt und hierbei die von der GmbH 1990 geltend gemachten Investitionsaufwendungen in Höhe von 14.449.588,– DM in vollem Umfang berücksichtigt. In der Begründung des Bescheids heißt es u.a.: „Es erfolgt eine Aufrechnung mit dem geänderten Bescheid für 1990.”. Der der GmbH nunmehr zusätzlich zustehenden Anspruch auf Investitionszulage 1991 in Höhe von 1.639.217,– DM wurde mit dem Rückerstattungsanspruch aus der Festsetzung der Investitionszulage für 1990 in Höhe von 1.733.951,– DM verrechnet (vgl. Umbuchungsmitteilung vom 08. November 1994). Den Differenzbetrag von 94.734,– DM zahlte die Klägerin am 29. November 1994.
Am 8. November 1994 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 11. Oktober 1991 bis zum 5. Dezember 1994 die Zinsen für den Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.733.955,– DM (Investitionszulage 1990) auf 320.780,– DM fest. Hiergegen legte die Klägerin mit dem Antrag Einspruch ein, die Zinsen für den Zeitraum vom 25.10.1991 bis zum 01.02.1992 auf 42.107,– DM herabzusetzen. Gleichzeitig beantragte sie den Erlass des Zinsbetrages von 42.107,– DM. In der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 1999 setzte der Beklagte die Zinsen auf 312.111,– DM herab, weil er nunmehr davon ausging, dass die am 2. November 1994 erklärte Aufrechnung zum Erlöschen der Forderung auf Rückzahlung in Höhe von 1.639.217,– DM ...