Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 2000 und 2001. „Neues Wirtschaftsgut” im Sinne von § 2 Abs. 1 InvZulG 1999
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Schlauchbeutelmaschine zum Verpacken von Tierfutter, die aus einer gebrauchten, vormals zur Verpackung von Kaffee genutzten Schlauchbeutelmaschine und einer gebrauchten Computerwaage zusammengefügt worden ist, ist kein neues Wirtschaftsgut im Sinne von § 2 Abs.1 InvZulG 1999, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten Altteile mehr als 10 % (hier: 61,16 %) des Teilwerts der hergestellten Maschine betragen hat.
2. Es liegt auch keine Umgestaltung gebrauchter Sachen durch eine neue Idee zu einem andersartigen Wirtschaftsgut vor, denn eine bloße Anpassung der nach wie vor zu Verpackungszwecken genutzten Maschine an das zu verpackende Gut reicht nicht aus, um von einer neuen Idee auszugehen.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin stellt S. u. H. her, sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Am 23. November 2000 bestellte sie bei der Fa. I. GmbH eine Vertikal-Schlauchbeutelmaschine, welche nach den Anforderungen der Klägerin aus einer im Jahr 1997 gebauten Schlauchbeutelmaschine hergestellt wurde, die zur Abfüllung von Kaffee diente. Die Herstellerin berechnete für die gebrauchte Maschine DM 40.000,00. Für den Umbau und die Erweiterung für Transport, Bedruckung und den Schutz gegen Ungezieferbefall wurden weitere DM 35.578,00 verlangt. Als Zubehör wurde zur Dosierung der Schlauchbeutelmaschine eine gebrauchte Computerwaage für DM 70.000,00 verwendet und für weitere DM 21.275,00 umgebaut. Für die Aufstellung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme zahlte die Klägerin DM 9.000,00. Insgesamt zahlte die Klägerin für die Schlauchbeutelmaschine DM 179.853,00 netto. Am 30. Oktober 2001 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 in Höhe von DM 66.315,27 für verschiedene Wirtschaftsgüter mit einer Bemessungsgrundlage von DM 243.106,33, in dieser waren die Anschaffungskosten der Schlauchbeutelmaschine enthalten. Am 21. November 2001 fand bei der Klägerin durch eine Prüferin des Beklagten im Rahmen der betriebsnahen Veranlagung eine Besichtigung der Gegenstände statt, für die Investitionszulage beantragt wurde. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 setzte der Beklagte Investitionszulage für 2000/2001 in Höhe von DM 16.256,00 fest, wobei u. a. die Anschaffung der Schlauchbeutelmaschine keine Berücksichtigung fand. Der nur gegen die Nichtberücksichtigung dieser Maschine gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 1. August 2002 als unbegründet zurückgewiesen, hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von ihr angeschaffte Schlauchbeutelmaschine ein neues Wirtschaftsgut i. S. v. § 2 Investitionszulagengesetz – InvZulG – sei. Durch deren Herstellung sei eine neue Idee verwirklicht worden, da die Maschine nunmehr zum Abfüllen eines neuen Abfüllgutes geeignet sei. Nach der Verkehrsauffassung helfe dies der Klägerin im Wettbewerb. Durch die Erweiterung um die Nebenfunktion des Schutzes vor Ungezieferbefall sowie der weiteren Grundfunktionen Transportieren, Wiegen und Bedrucken sei ein andersartiges Wirtschaftsgut entstanden, was sich auch aus dem vorgelegten Gutachten von Prof. Dr.-Ing. habil. G. ergebe (Bl. 111 – 112 d. A.). Der Beklagte habe seine Ablehnung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – zum Berlinförderungsgesetz (BerlinFG) gestützt, das InvZulG habe jedoch einen anderen Zweck, sodass diese Auslegung nicht mehr zuträfe. Ziel des Gesetzes sei es, Unternehmen im Fördergebiet Investitionen zu ermöglichen, die ihnen aufgrund der geringen Eigenkapitaldecke anders nicht möglich wären. Dieser Auslegung des InvZulG werde in der Praxis zu wenig Bedeutung beigemessen. Die Prüferin habe bei der betriebsnahen Veranlagung nach Inaugenscheinnahme der Maschine die Auffassung vertreten, dass Investitionszulage zu gewähren sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 13. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. August 2002 dahingehend abzuändern, dass Investitionszulage in Höhe von DM 65.716,00 festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, dass es sich bei der Schlauchbeutelmaschine nicht um ein neues Wirtschaftsgut handele, da sie zu 61,18 % aus gebrauchten Teilen bestehe. Es liege aber auch nicht die Schaffung eines neuen Wirtschaftsgutes aufgrund einer neuen Idee vor, da kein anderes Wirtschaftsgut geschaffen worden sei. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 4. August 1983 – III R 21/80, BStBl 1984, 631) sei aber Voraussetzung, dass das ursprüngliche Wirtschaftsgut aufgrund der neuen Idee in ein anderes umgewandelt werde, was im Streitfall nicht geschehen sei. Es sei auch ohne Bedeutung, dass der Verwendungszweck der Abfüllmaschine...