rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzierungszusammenhang und verbindliche Bestellung als Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage bei geplanter Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an Gastronomiebetrieben in Spanien. Zulässigkeit der erstmaligen Prüfung des Finanzierungszusammenhangs im zweiten Rechtszug nach Zurückverweisung durch den BFH
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 7g EStG a. F. ist erforderlich, dass zwischen der Bildung der Ansparrücklage und der Investition ein „Finanzierungszusammenhang” besteht, d. h., dass die konkrete Rücklagenbildung die Finanzierung der beabsichtigten Investition erleichtert. Es fehlt am Nachweis des Finanzierungszusammenhangs, wenn der Steuerpflichtige die Rücklage erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums (§ 7g Abs. 3 S. 2 EStG a. F.) geltend macht, ohne nachzuweisen, dass die Investition tatsächlich durchgeführt worden ist.
2. In Fällen der Betriebseröffnung oder der wesentlichen Betriebserweiterung sind im Anwendungsbereich von § 7g EStG a. F. gesteigerte Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht zu stellen, und zwar regelmäßig in Gestalt verbindlicher Bestellungen. Eine „verbindliche Bestellung” in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn sich der Steuerpflichtige als atypisch stiller Gesellschafter an mehreren Gastronomiebetrieben in Spanien beteiligen will und die Bestellung von Einrichtungsgegenständen für diese Betriebe an den künftigen Geschäftsinhaber gerichtet ist, dieser aber noch nicht über die erforderlichen Räumlichkeiten verfügt, so dass die von den konkreten Raummaßen abhängige verbindliche Bestellung objektiv gesehen noch nicht möglich ist.
3. Hat das FG im ersten Rechtszug die Bildung einer Ansparabschreibung für Beteiligungen an ausländischen Unternehmen als unzulässig angesehen, hat der BFH (v. 10.8.2011, I R 45/10) diesen Streitpunkt anders gesehen und die Sache an das FG zur Klärung zurückverwiesen, für welche der vom Steuerpflichtigen benannten Wirtschaftsgüter er in welcher konkreten Höhe Ansparabschreibungen bilden kann und ob mehrere im selben ausländischen Staat geplante Beteiligungen als mehrere Betriebe oder als ein Gesamtbetrieb zu beurteilen sind, so ist das FG im zweiten Rechtszug nicht nach § 126 Abs. 5 FGO gehindert, nunmehr erstmalig den Finanzierungszusammenhang als weitere Voraussetzung der Ansparabschreibung näher zu prüfen.
4. Die Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO erstreckt sich nicht nur auf die der Aufhebung zugrunde liegende, sondern auch auf die anlässlich der Zurückverweisung vertretene rechtliche Beurteilung des BFH. Sie entfällt in den Fällen, in denen sich nachträglich die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände geändert haben, auch dann, wenn der betreffende Umstand bei der Urteilsfindung schon vorgelegen hat, im zweiten Rechtsgang vom FG aber weiter aufgeklärt worden ist. Eine abschließende und bindende Entscheidung des BFH liegt jedenfalls dann vor, wenn der BFH über die Beurteilung logisch vorausgehender Fragen entschieden hat.
Normenkette
EStG 2002 § 7g Abs. 3 Sätze 2, 3 Nr. 3, Abs. 6; FGO § 126 Abs. 5
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Auf die Entscheidung des BFH vom 10. August 2011, I R 45/10, wird Bezug genommen.
Die Beteiligten streiten über die Reichweite der Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO und ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG im Streitjahr gegeben sind.
Der Kläger beteiligte sich im Dezember 2006 atypisch still an einer spanischen Gesellschaft, die als Lizenznehmerin einer italienischen Firma verschiedene Gastronomiebetriebe in Spanien betreiben wollte. Dazu sollte der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter der Gesellschaft auf Grund dreier entsprechender Vereinbarungen die identische Geschäftsausstattung für drei Betriebsstätten in Spanien zur Verfügung stellen.
Der Kläger gab in seiner Steuererklärung am 15. Januar 2009 steuerfreie Einkünfte aus Spanien in Höhe von ./. 462.000 EUR an, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Der Beklagte berücksichtigte in den streitigen Bescheiden vom 3. Februar 2009 diese negativen Einkünfte nicht. Im dagegen geführten Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, die Verluste seien auf eine Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 bis 6 EStG in Höhe von jeweils 154.000 EUR pro Betriebsstätte in Spanien zurückzuführen. Laut der eingereichten Aufstellung (Seite 69 der Rechtsbehelfsakte) seien Ausstattungsgegenstände in Höhe von jeweils 437.163 EUR bestellt worden. Dabei entfielen 187.876 EUR auf Maschinen, 234.287 EUR auf Ausstattungsgegenstände sowie 15.000 EUR auf Anschaffungsnebenkosten. Der Beklagte wies den Einspruch am 9. Juni 2009 als unbegründet zurück, da die Bildung einer Ansparabschreibung für ausländische Betriebsstätten nicht in Betracht komme und die einze...