Entscheidungsstichwort (Thema)
Als Lagerraum und Büroraum genutzter Kellerraum eines Einfamilienhauses ist häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Raum im Keller des vom Steuerpflichtigen bewohnten Einfamilienhauses ist zwar grundsätzlich der häuslichen Sphäre zuzurechnen. Wird dieser Raum jedoch ausschließlich als Lager beruflich genutzt, so ist er seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer.
2. Alleine der Umstand, dass in einem als Arbeitszimmer genutzten Kellerraum auch betrieblich verwendete Gegenstände gelagert werden, kann die Funktion des Raumes als häusliches Arbeitszimmer nicht überlagern. Er ist mithin seiner Funktion nach ein häusliches Arbeitszimmer, so dass der Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf 2.400 DM zu begrenzen ist.
Normenkette
EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, Abs. 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kellerraum eines Einfamilienhauses, der sowohl als Büroraum als auch als Lagerraum genutzt wird, als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beurteilen ist.
Die verheirateten Kläger erzielten im Streitjahr 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Handelsvertretung für Werbe- und Dekorationsmittel, Preisauszeichnungssysteme, Etiketten, Verpackungsmittel etc.) und aus freiberuflicher Tätigkeit (Gynäkologin). Im Keller des Wohnhauses der Kläger befindet sich ein ca. 35m² großer Raum, der vom Kläger nach seinen Angaben sowohl als Lagerraum für sein Warensortiment (25m²) als auch als Arbeitszimmer zur Durchführung administrativer Tätigkeiten (10m²) genutzt wird. Insgesamt machten die Kläger Kosten des betrieblich genutzten Raumes in Höhe von 12.694,00 DM geltend. Hiervon behandelten sie die auf die Lagerfläche entfallenden Kosten in Höhe von 9.067,32 DM (71,43%) als voll abzugsfähig. Die auf den Arbeitsbereich entfallenden Kosten in Höhe von 3.626,68 DM (28,57%) machten die Kläger nur in anteiliger Höhe von 2.400,00 DM geltend. Der Beklagte erkannte dagegen lediglich einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.400,00 DM als abzugsfähig an. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 21. November 2000 wurde die Einkommensteuer 1998 auf 63.022 DM festgesetzt. Der gegen die Einkommensteuerfestsetzung gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 08. März 2001 – Blatt 17 der Rechtsbehelfsakte).
Die Kläger tragen im wesentlichen vor, die vom Kläger als Warenlager vorgehaltenen Räume seien als sogenannte Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung 1977 (AO) anzusehen. Einschlägig sei insbesondere § 12 Satz 2 Nr. 5 AO. Auf diese Argumentation sei der Beklagte in seiner Einspruchsbegründung mit keinem Wort eingegangen. Nach § 12 AO sei Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens diene. Vorliegend dienten die vom Wohnbereich der Kläger abgetrennten Räumlichkeiten (separates Geschoß mit separatem Eingang) ausschließlich dem Einzelhandelsunternehmen des Klägers. Ein anderer Arbeitsplatz stehe dem Kläger nicht zur Verfügung. Vorliegend sei ein gesonderter betrieblicher Bereich des Klägers gegeben. Auch in Rechtsprechung und Literatur sei anerkannt, daß insbesondere ein Warenlager als eigene Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO in Verbindung mit § 4 Abs. 4 EStG anzusehen sei (Ludwig Schmidt, EStG-Kommentar, 17. Auflage 1998, § 4 Rnr. 591, 597; BStBl II 1974, 422). Auf diese Voraussetzungen sei von den Klägern mit Schriftsatz vom 10. April 2000 hingewiesen worden.
Hilfsweise werde vorgetragen, daß ein unbegrenzter Abzug der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz l Nr. 6b Satz 3 EStG in Betracht komme, da die Räumlichkeiten den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildeten. Dies sei damit zu begründen, daß der Kläger zwar oftmals mit dem PKW unterwegs sei, jedoch vor der Abfahrt zu den Kunden und nach Rückkehr von den Kunden lange Stunden in seinem Büro / Warenlager arbeite. Für den Kläger sei der Arbeitstag um ca. 17.30 Uhr nicht beendet. Vielmehr sei es notwendig, umfangreiche Koordinations-, Planungs-, Order- und Abrechnungstätigkeiten vorzunehmen. Dies erfolge auch nicht ausschließlich an Werktagen, sondern vielmehr an Sonn- und Feiertagen. Diese Tätigkeiten würden die Fahrtätigkeiten des Klägers überwiegen. Nach alledem sei der Abzug der Betriebsausgaben in beantragter Höhe gerechtfertigt.
Zur Stellungnahme des Beklagten weisen die Kläger darauf hin, daß der ausschließlich betrieblich genutzte Raum in zwei Funktionen geteilt werde: Zum einen würden die allein als Lager genutzten Flächen 71,43 % der Gesamtfläche des Raumes betragen, zum anderen betrage die als Büro genutzte Fläche 28,57 %. Aus diesem Grunde sei in der Steuererklärung zwischen anteiligen Kosten für die als La...