Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1130) mit Wirkung zum 27.3.2002 in das SGB III eingefügt.
Abs. 1, 3 und 4 wurden mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.
Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert.
Abs. 1, 3 und 4 wurden zum 1.1.2005 geändert und Abs. 2 neu gefasst durch das Vierte SGB III-ÄndG v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902).
Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 12.12.2006 geändert.
Abs. 1, 2 und 4 wurden mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch v. 10.12.2007 (BGBl. I S. 2838) geändert.
Mit Wirkung zum 1.1.2009 wurde Abs. 1 geändert durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.8.2009 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuches, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1339) geändert.
Abs. 1 und 4 wurden mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417).
Abs. 4 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 28.12.2011 hinsichtlich der Befristung der Vorschrift geändert.
Mit Wirkung zum 1.4.2012 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.
Rz. 2
Die Vorschrift ergänzte die Regelungen, mit denen das Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit aufgehoben, private Arbeitsvermittlung zugelassen und die Möglichkeit geschaffen worden ist, dass in Vermittlungsverträgen zwischen Arbeitnehmer und privatem Arbeitsvermittler eine Vergütung für den Vermittler vereinbart werden darf. Die Vorschrift ist mit ihrem Kerngehalt in die Vorschrift über die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eingegangen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45).