Rz. 3
Nach Abs. 1 Satz 1 ist der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Kug (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 99 Rz. 1). Sie wirkt erst mit dem Eingang bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Bei einer Fristversäumung ist deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich (Kühl, in: Brand, SGB III, § 99 Rz. 6; a. A. Bieback, in: Gagel, SGB III, § 99 Rz. 31 analoge Anwendung von § 27 SGB X). Einer Anzeige bedarf es beim Saison-Kug nach § 101 Abs. 7 nicht, wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf unmittelbar witterungsbedingten Gründen beruht.
Rz. 4
Die Anzeige ist eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Erklärung über das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 99 Rz. 11). Der konkrete Inhalt der Anzeige ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden. H.M. ist jedoch, dass die Anzeige einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen muss. Dazu gehört die Angabe des Absenders, des Adressaten, des Umfangs des Arbeitsausfalls, die Angabe, ob sich der Arbeitsausfall auf den gesamten Betriebe oder eine Betriebsabteilung bezieht und dem Ziel, Kurzarbeiter zu beantragen. Soll Kug nach § 101 bezogen werden, hat sich die Anzeige auf die Verhältnisse der in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammenfassenden Arbeitnehmer, den Anlass der Zusammenfassung und die Vermeidung anzeigepflichtiger Entlassung nach § 17 KSchG zu erstrecken.
Rz. 5
Wie bereits oben beschrieben erfolgt die Gewährung des Kug in einem zweistufigen Verfahren. In der Anzeige liegt daher grundsätzlich kein Antrag, denn Anzeige (§ 99) und Antrag (§ 323) sind per Gesetz deutlich voneinander getrennt (BSG, Urteil v. 6.4.2000, B 11 AL 81/99 R; Kühl, in: Brand, SGB III, § 99 Rz. 3; Bieback, in: Gagel, SGB III, § 99 Rz. 18). Die Anzeige des Arbeitsausfalls und und der Antrag auf Kug können zeitgleich gestellt werden (Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 99 Rz. 8). Soll mit der Anzeige ein Antrag verbunden werden, muss dies ausdrücklich und deutlich, z. B. durch ein Extrablatt mit der Anzeige erfolgen (BSG, a. a. O.).
Rz. 6
Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch zu erstatten. Für die Schriftform ist die Einhaltung der Form nach § 126 BGB erforderlich. Die Erklärung über den Arbeitsausfall ist also vom Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. Nicht erforderlich ist, dass ein bestimmtes Formular benutzt wird. Eine mündliche oder telefonische Anzeige ist unwirksam (Fachliche Weisungen der BA zu § 99, Stand: 12/2018; Kühl, in: Brand, SGB III, § 99 Rz. 5; Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 99 Rz. 11). Die Anzeige braucht vom Arbeitgeber aber nicht persönlich erstattet werden. Eine telegrafische oder fernschriftliche Anzeige erfüllt das Erfordernis der Schriftform, wenn sie hinreichend individualisiert ist (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 99 Rz. 3; ders., in: Gagel, SGB III, § 99 Rz. 19; Kühl, a. a. O.). Wirksam ist auch eine Anzeige mittels E-Mail (Kühl, in: Brand, SGB III, § 99 Rz. 5). Eine Vertretung ist zulässig, z. B. durch Prokuristen, Handlungsbevollmächtigen, Betriebsratsvorsitzenden.
Rz. 7
Die Anzeige wird erst mit Zugang beim Adressaten wirksam. Der Zugang liegt vor, wenn die Anzeige in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter der Voraussetzung gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass der Empfänger von der Willenserklärung Kenntnis nehmen kann. Die Anzeige ist bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Maßgebend ist also der Ort des Betriebes (bzw. der Betriebsabteilung, nicht aber der des Unternehmens (Kühl, in: Brand, SGB III, § 99 Rz. 5). § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I ist nicht anzuwenden. Die Anzeige bei einer unzuständigen Behörde wirkt also nicht fristwahrend. Die Anzeige kann während des gesamten Tages, also auch außerhalb der Dienststunden der Arbeitsagentur erstattet werden (Bieback, in Gagel, SGB III, § 99 Rz. 24 m. w. N.).
Rz. 8
Aus der Anzeige müssen der Absender, der Adressat, der Umfang des Arbeitsausfalls sowie das Ziel hervorgehen, Kug beantragen zu wollen. In der aufgehobenen Kurzarbeiter-Anordnung waren folgende Angaben vorgeschrieben, die auch heute noch als Anhaltspunkte für den Inhalt der Anzeige dienen können. Das Formular der Bundesagentur für Arbeit zur Anzeige des Arbeitsausfalls ist verfügbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf :
- Angabe der Firmenbezeichnung,
- Art des Betriebes,
- Anschrift des Betriebes,
- Bezeichnung und Sitz des Betriebsteils, in dem verkürzt gearbeitet werden soll,
- Beginn des Arbeitsausfalls,
- Zahl der vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer,
- Gründe des Arbeitsausfalls.
- Angabe, ob sich der Arbeitsausfall auf den gesamten Betrieb oder einzelne Betriebsteile bezieht. Eine auf den Gesamtbetr...