Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Angabe von Rechnungszinsfuß und biometrischer Rechnungsgrößen in Pensionszusage steht der steuerlichen Anerkennung nicht entgegen
Leitsatz (redaktionell)
Werden in der Pensionszusage der Rechnungszinsfuß und die biometrischen Rechnungsgrößen nicht angegeben, so steht dies der steuerlichen Anerkennung nicht entgegen, wenn sich diese Faktoren im Wege der Auslegung feststellen lassen. Dies gilt auch nach der Änderung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2001.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3; EStG § 6a Abs. 2 Nr. 3
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 08.12.2004; Aktenzeichen I B 126/04) |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) darum, ob die Zuführungen zu Pensionsrückstellungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Die Antragstellerin ist im Wege einer formwechselnden Umwandlung aus der ... GmbH (im Folgenden: GmbH) hervorgegangen. Die Umwandlung wurde im August 2003 ins Handelsregister eingetragen.
In ihrer Versorgungsordnung vom 2. Dezember 1996 hatte die GmbH allen Mitarbeitern eine Pensionszusage erteilt. Die Versorgungsordnung beinhaltet nach Ablauf einer Mindestwartezeit einen Anspruch auf Alters- und Invalidenrente. Die Alters-/Invalidenrente ergibt sich aus der Verrentung der jeweils angesammelten Versorgungsbeiträge (4 % der individuellen Jahresbruttobezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung). Gemäß § 3 Satz 5 der Versorgungsordnung sind hierbei der für diese Form der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebene Rechnungszinsfuß und die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend.ö Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Versorgungsordnung Bezug genommen. Die Versorgungsordnung wurde den Mitarbeitern unstreitig durch Aushang zur Kenntnis gebracht.
Durch die Pensionszusage wurden im Streitjahr 2001 264 Mitarbeiter begünstigt. Der in den Vorjahren gebildeten Pensionsrückstellung wurde im Streitjahr ein Betrag in Höhe von 383.496 DM zugeführt.
Über die Bewertung der Pensionsverpflichtung wurde einige Monate nach dem Bilanzstichtag ein versicherungsmathematisches Gutachten eingeholt. Ausweislich dieser Gutachten wurden die Teilwerte für die Rückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit einem Rechnungszinsfuß von 6 % berechnet. Die Berechnung erfolgte - wie in dem Jahr 1999 - nach den Heubeck-Richttafeln 1998. In den Jahren 1996 bis 1998 waren den Berechnungen die Richttafeln 1983 von Dr. Heubeck und Dr. Fischer zu Grunde gelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die versicherungsmathematischen Gutachten der Jahre 1996 bis 2000 Bezug genommen.
Im Zuge einer Prüfung der betrieblichen Altersversorgung für die Jahre 1995 bis 1999 gelangte der Prüfer zu der Überzeugung, dass die Pensionsrückstellungen mit steuerlicher Wirkung nicht anerkannt werden könnten, weil die Versorgungsordnung dem Schriftformerforderniss des § 6a Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht genüge. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Ziel, zwischen allen Beteiligten Rechtsklarheit zu schaffen, werde nur dann erreicht, wenn in der schriftlichen Zusage neben dem Zusagezeitpunkt der Inhalt der Verpflichtung nach Leistungsart, Leistungsform, Leistungsvoraussetzungen und Leistungshöhe präzise fixiert werde. Insoweit klarstellend sei nach dem BMF-Erlass vom 28.August 2001 (Az. IV A 6-S 2176-27/01) erforderlich, auch Angaben für die versicherungsmathematische Ermittlung der Höhe der Versorgungsverpflichtung (z.B. anzuwendender Rechnungszinsfuß oder anzuwendende biometrische Ausscheidewahrscheinlichkeiten) schriftlich festzulegen. Wenn diese Angaben nicht vorhanden seien, komme nach dem vorgenannten BMF-Schreiben die Bildung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz nicht in Betracht. Hiervon ausgehend lasse sich im Streitfall zwar in Anlehnung an § 10 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) i.V.m. § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG der auch für die steuerliche Teilwertermittlung vorgeschriebene Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % ableiten. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechnungsgrundlagen mangele es jedoch aufgrund der Tatsache, dass für diese Form der betrieblichen Altersversorgung keine Rechtsgrundlagen vorgeschrieben seien, an einer klaren und eindeutigen Definition.
Der Antragsgegner folgte den Prüfungsfeststellungen auch für das Streitjahr 2001 und erließ am 30. Oktober 2003 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über die KSt und den Solidaritätszuschlag für 2001 sowie über den Gewerbesteuer(GewSt)-Mess-betrag für 2001. Die Bekanntgabe erfolgte an die Antragstellerin ohne Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsnachfolge. in den geänderten Bescheiden wurde - neben anderen unstreitigen Änderungen - die Zuführung zur Pensionsrückstellung nicht mehr berücksichtigt. Hierauf entfiel eine Nachzahlung in Höhe von KSt 39.216,09 EUR Solidaritätszuschlag 2.156,88 EUR Zinsen KSt 1.372,56 EURDer GewSt-M...