Entscheidungsstichwort (Thema)
"Segmentierung" verschiedener, wirtschaftlich eigenständiger gewerblicher Betätigungen - Gewinnerzielungsabsicht bei einem Yachtbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Liegen verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen vor, ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen (sog. Segmentierung).
2. Für die Feststellung einer Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen erforderlich, aber auch ausreichend ist das Streben nach einer Vermehrung des Betriebsvermögens in der Form eines Totalgewinns, d. h. eines positiven über den Eigenkapitaleinsatz hinausgehenden Gesamtergebnisses des Betriebs in der Zeit von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die unternehmerische Betätigung der Klägerin als ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen ist oder aus mehreren selbständigen Betrieben besteht. In der Folge ist dann streitig, inwieweit Verluste mangels Gewinnerzielungsabsicht steuerlich unbeachtlich sind.
Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klägerin betreibt seit 1982 in B einen Handelsbetrieb. Der Betrieb erfolgt im Regelfall in Form des Versandes, zu einem geringen Teil auch durch Direktverkäufe. In den Jahren 1998/1999 erweiterte die Klägerin ihre Tätigkeit um den An- und Verkauf sowie die Vercharterung von Segelyachten, die Reparatur von Segelyachten sowie den Handel mit Segelzubehör. Mit Kaufvertrag vom 25. Oktober 1999 erwarb die Klägerin hierfür die erste Segelyacht, am 19. Dezember 2000 die zweite Yacht und schließlich am 04. September 2008 das dritte Boot. Sämtliche Schiffe sind im Schiffsregister eingetragen.
In den Streitjahren ermittelte die Klägerin im Rahmen der Bilanzen den Gewinn einheitlich für alle Tätigkeitsbereiche.
Das Finanzamt führte für die Jahre 2005-2007 eine Außenprüfung durch. Der Prüfer kam dabei zum Ergebnis, dass die beiden betrieblichen Bereiche "Handel" und "Yachthandel" jeweils wirtschaftlich eigenständige Betätigungen darstellen würden, die getrennt voneinander zu behandeln seien. Innerhalb der wirtschaftlich eigenständigen Betätigung "Yachthandel" würden die Leistungsangebote "Yachtcharter", "Segelzubehör" und "Reparaturen" jeweils eigenständige Tätigkeitsbereiche darstellen. Bei dem Tätigkeitsbereich "Yachtcharter" handele es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wobei für diesen Bereich mit einem Totalüberschuss nicht zu rechnen sei und die Verluste daher steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten.
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und erließ am 15. Dezember 2010 für 2004 und am 10. Juni 2011 für die Jahre 2005, 2008 und 2009 geänderte ESt-Bescheide. Hiergegen erhoben die Kläger jeweils frist- und formgerecht Einspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass das Yachtgeschäft dem Handelsvertrieb zuzuordnen sei. Zudem handele es sich nicht bloß um den Tätigkeitsbereich der Vercharterung von Segelyachten, sondern jedenfalls um die einheitlich zu beurteilende Tätigkeit aus Handel mit Segeljachten, der Vercharterung, Reparatur und dem Zubehörsverkauf von und für Segelyachten. Außerdem wäre die Tätigkeit der Vercharterung auch separiert betrachtet als Gewerbebetrieb zu bewerten. Darüber hinaus bestünde auch diesbezüglich die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht.
Das Finanzamt wies die Einsprüche mit gemeinsamer Entscheidung vom 08. August 2012 als unbegründet zurück:
Gewinnerzielungsabsicht sei nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zu beurteilen, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen. Dabei seien die einzelnen Betriebe grundsätzlich nach Einkunftsarten getrennt zu beurteilen. Innerhalb eines einheitlichen Betriebes seien mehrere Betriebszweige getrennt zu beurteilen, wenn sie mit einer gewissen Selbständigkeit nebeneinander bestünden, unabhängig davon, ob sie begrifflich einen Teilbetrieb im Sinne des Steuerrechts darstellen würden. Voraussetzung für eine getrennte Beurteilung einzelner Betriebszweige sei eine gewisse Selbständigkeit der Betätigung. Eine wirtschaftlich eigenständige Betätigung in diesem Sinne sei anzunehmen, bei einem selbständigen Tätigkeitsbereich, der keine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit sei. Abzugrenzen sei nach dem Förderungs- und Sachzusammenhang, in dem die jeweilige Einzeltätigkeit zu der betrieblichen Haupttätigkeit oder der steuerlich unbeachtlichen Tätigkeit stünde. Der von der Klägerin behaupteten Einheitlichkeit des Unternehmens hinsichtlich der verschiedenen Tätigkeitsbereiche könne nicht gefolgt werden. Die im Schreiben vom 02. Februar 2011 dargestellten Punkte würden nicht erkennen lassen, dass die verschiedenen Tätigkeitsbereiche notwendig ein einheitliches Unternehmen darstellen würden. Nicht detaillie...