Rz. 8
§ 88 AO ist eine Vorschrift von umfassender Geltung. Entsprechend ihrer systematischen Stellung im 3. Teil des Gesetzes gilt sie für das gesamte Besteuerungsverfahren, also nicht nur für das Festsetzungs- bzw. Feststellungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren, sondern auch für das Rechtsbehelfs-, Außenprüfungs- und Steuerfahndungsverfahren.[1] Der Untersuchungsgrundsatz gilt unabhängig davon, ob ein gebundenes Verfahren, ein Billigkeitsverfahren oder ein Antragsverfahren vorliegt. Im Straf- und Bußgeldverfahren sind hingegen §§ 377, 385 AO zu beachten.
Rz. 9
§ 88 AO ist jedoch nur eine Aufgabenzuweisungsnorm[2] und kann deshalb eigenständig weder der Finanzbehörde Befugnisse verleihen noch eine Handlungs- oder Duldungspflicht für die Beteiligten begründen. Solche Ermächtigungsnormen finden sich insbesondere in §§ 92 ff. AO.[3]
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