Rz. 8

Nach § 107 S. 1 AO sind Auskunftspflichtige zu entschädigen. Dies sind die in §§ 92 Nr. 1, 93 Abs. 1 AO genannten Personen. Da § 107 S. 2 AO einen Aufwendungsersatz für Beteiligte ausdrücklich ausschließt (s. Rz. 7), verbleiben als Anspruchsberechtigte nur "andere Personen" i. S. v. § 93 AO.[1]

Auskunftspflichtige i. d. S. sind Personen, die in einem gegen einen anderen gerichteten Ermittlungsverfahren eine persönliche Wahrnehmung über in der Vergangenheit liegende Tatsachen bekunden sollen.[2]

Die Regelung gilt nicht für Drittschuldner, die aufgrund einer Pfändung nach § 309 AO eine Erklärung über den Bestand und die Höhe der Forderung gem. § 316 AO abzugeben haben. Diese Erklärung erfolgt nicht im Rahmen des Beweiserhebungsverfahrens als Auskunftspflichtige nach § 93 AO, sondern in Wahrnehmung einer eigenen Pflicht nach § 316 AO.[3]

 

Rz. 9

Anspruchsberechtigt ist nur der jeweilige Auskunftspflichtige. Bedient sich dieser bei Erfüllung seiner Aussagepflicht eines Bevollmächtigten oder eines Beistands, so kann diese Hilfsperson grundsätzlich (s. aber Rz. 11, 20) keinen Entschädigungsanspruch gegen die Finanzbehörde erlangen.[4] Die Aufwendungen des Auskunftspflichtigen für einen Beistand werden nicht erstattet.

 

Rz. 10

Die Rechtsnatur der Auskunftspflichtigen ist unerheblich. Sie müssen nur die Fähigkeit besitzen, Träger steuerlicher Mitwirkungspflichten zu sein.[5] Auskunftspflichtig können demgemäß neben natürlichen Personen auch juristische Personen oder Personenvereinigungen bzw. Sachgesamtheiten – gleich welcher Rechtsform – sein. Fehlt den Auskunftspflichtigen die natürliche Handlungsfähigkeit[6], so haben handlungsfähige natürliche Personen die Mitwirkungspflicht zu erfüllen[7]

 

Rz. 11

Nach § 87 Abs. 1 AO ist Amtssprache auch für das steuerliche Ermittlungsverfahren deutsch. Ist die Auskunftsperson der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so muss ein Dolmetscher bzw. Übersetzer hinzugezogen werden. § 87 Abs. 2 S. 4 AO regelt lediglich den Fall, dass die Behörde einen Dolmetscher oder Übersetzer einschaltet, der dann nach dem JVEG zu entschädigen ist. Es fehlt aber eine Regelung für den Fall, dass ein Ausländer als Auskunftsperson in einem fremden Verfahren gehört werden soll. Die Kosten sind jedoch in entsprechender Anwendung des JVEG nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 JVEG i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG von der Finanzbehörde zu tragen.[8]

[3] Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 107 Rz. 1; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 107 AO Rz. 27; s. auch Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 316 AO Rz. 1.
[5] Vgl. Erl. von Kordt, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 33 AO.
[8] Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 107 Rz. 14.

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