Rz. 121

Adressat der Verwaltungsakte, die während des Insolvenz-(Konkurs-)verfahrens erlassen werden (z. B. Steuerbescheide über Ansprüche gegen die Masse), ist der Insolvenzverwalter.[1] Es ist klarzustellen, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter für einen bestimmten Schuldner bekannt gegeben wird. Die Bezeichnung "zu Händen" ohne Bezeichnung als Insolvenzverwalter genügt nicht.[2]

Dagegen übt der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren nicht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht für den Schuldner aus; Bescheide sind daher an den Schuldner zu adressieren und ihm bekannt zu geben.[3]

 

Rz. 122

Entsprechend sind Verwaltungsakte, die einen der Zwangsverwaltung unterliegenden Vermögensgegenstand betreffen, an den Zwangsverwalter bekannt zu geben.[4] Als Adressierung muss der Verwaltungsakt die Person des Vollstreckungsschuldners (Eigentümer des der Zwangsverwaltung unterliegenden Gegenstands) und die genaue Bezeichnung des der Zwangsverwaltung unterliegenden Vermögensgegenstands (Grundstück) enthalten.[5]

Dagegen ist der Insolvenzverwalter nicht Bekanntgabeadressat für Festsstellungsbescheide bei Personengesellschaften, wenn nur über das Vermögen der Personengesellschaft (nicht der Gesellschafter) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und für Verwaltungsakte über insolvenzfreies Vermögen des Schuldners.[6]

 

Rz. 123

Hat das Insolvenzgericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur insoweit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, wie das Gericht dies anordnet; in diesem Umfang sind die Verwaltungsakte an den vorläufigen Insolvenzverwalter (in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners) zu adressieren und ihm bekannt zu geben.[7]

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