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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Dr. Armin Pahlke
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1 Allgemeines zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts

1.1 Grundlagen

 

Rz. 1

§ 122 AO ist durch Gesetz v. 19.12.1985[1] um Abs. 2 Nr. 2 ergänzt worden. Als weitere Änderung sind durch Gesetz v. 22.12.1999[2] die bisher in § 155 Abs. 4 und 5 AO enthaltenen Regelungen in § 122 Abs. 6 und 7 AO übernommen worden. Dabei wurde die Regelung verallgemeinert und von Steuerbescheiden auf alle Verwaltungsakte ausgedehnt. Durch Gesetz v. 21.8.2002[3] wurde Abs. 2a eingefügt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[4] ist § 122 Abs. 1 Satz 4 AO geändert und Abs. 5 AO angefügt worden. Die Neuregelungen sind zum 1.1.2017 in Kraft getreten.[5]

 

Rz. 2

Ein Verwaltungsakt ist erst dann ergangen, wenn der Adressat die Möglichkeit hat, von ihm Kenntnis zu nehmen; er ist daher empfangsbedürftig[6], sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.[7] § 122 AO enthält die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts und Regelungen über die Art der Bekanntgabe; er enthält demgemäß die formellen Voraussetzungen des Wirksamwerdens von Verwaltungsakten, während die materiellen Wirkungen in § 124 AO geregelt sind. Die Vorschrift korrespondiert mit § 41 VwVfG und § 37 SGB X. Nicht von § 122 AO geregelt ist der Zugang von anderen Schriftstücken o. ä. Korrespondenz der Finanzverwaltung mit den Stpfl. So finden z. B. auf Willenserklärungen die allgemeinen Regelungen Anwendung.

Die Verwaltungsauffassung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten ergibt sich aus den eingehenden Hinweisen im Amtlichen AO-Handbuch zu § 122 AO.[8]

 

Rz. 3

§ 122 AO gilt für alle Steuern im Rahmen des § 1 AO. Für den Bereich des Zollrechts (Eingangsabgaben, Ausfuhrabgaben, Abschöpfungen) enthält Art. 22 UZK allgemeine Regelungen, die § 122 Abs. 1 AO verdrängen. Dagegen enthält der UZK keine Bestimmungen über die Art der Bekanntgabe; § 122 Abs. 2–5 AO sind daher grds...

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  Rz. 6 Der Bekanntgabewille muss während des ganzen Bekanntgabevorgangs bis zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Verwaltungsakt den Machtbereich der Behörde verlässt.[1] Hatte der zuständige Beamte ursprünglich den Bekanntgabewillen, hat er diesen aber ...

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