Rz. 59
Nach § 141 Abs. 2 S. 2 AO endet die Verpflichtung zur Buchführung nach der Feststellung der Finanzbehörde, dass die Wertgrenzen nicht mehr erreicht werden. Die Rechtsfolge tritt also nicht allein kraft Gesetzes durch ein Unterschreiten der Wertgrenzen ein, sondern sie ist an eine Maßnahme der Finanzbehörde geknüpft. Dies gilt auch dann, wenn das Unterschreiten auf eine gesetzliche Erhöhung der Wertgrenzen zurückzuführen ist, die in der Vergangenheit verschiedentlich erfolgt ist.
Rz. 60
Da die Finanzbehörde Maßnahmen mit unmittelbarer Rechtswirkung für den Beteiligten nur in Form eines Verwaltungsakts treffen kann, muss aus rechtssystematischen Gründen die "Feststellung", dass die für den Fortbestand der Buchführungspflicht erforderlichen Wertgrenzen unterschritten worden sind, ein Verwaltungsakt sein. Eine behördeninterne Erkenntnis allein kann für den Beteiligten keine Rechtsfolge auslösen.
Rz. 61
Diese Feststellung bedarf als Verwaltungsakt ebenfalls nach den allgemeinen Bestimmungen der Bekanntgabe an den Stpfl., auch wenn der Gesetzeswortlaut des § 141 Abs. 2 S. 2 AO – anders als für die Begründung der Buchführungspflicht (s. Rz. 18) – eine Mitteilung über deren Beendigung nicht ausdrücklich vorsieht. Aus der Gesetzesformulierung allein kann nicht gefolgert werden, dass eine Bekanntgabe der "Feststellung" nicht erforderlich sei. Allerdings kann der Verwaltungsakt auch durch schlüssiges Verhalten ergehen, sodass jegliches Verhalten der Finanzbehörde ausreichend ist, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass die Behörde das Unterschreiten der Wertgrenzen zur Kenntnis genommen hat und die Rechtsfolge, den Wegfall der Buchführungspflicht, eintreten lassen will. Die Entgegennahme der Steuererklärungen reicht insoweit jedoch nicht. Erst die entsprechenden Steuerbescheide könnten den Willen der Finanzbehörde dokumentieren, wenn auch ein Bezug zur Buchführungspflicht hergestellt wird.
Rz. 62
Die Buchführungspflicht wird durch einen belastenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung begründet. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die den Verwaltungsakt gerechtfertigt haben, so behält der Verwaltungsakt gleichwohl nach § 124 Abs. 2 AO seine Rechtswirksamkeit. Allerdings hat der Buchführungspflichtige einen Rechtsanspruch auf unverzügliche Aufhebung des Verwaltungsakts. Die Finanzbehörde muss die Rechtswirkung von Amts wegen oder auch auf Antrag des Buchführungspflichtigen gem. § 141 Abs. 2 S. 2 AO beseitigen. Ein Widerruf nach § 131 AO kommt nicht in Betracht, da § 141 Abs. 2 S. 2 AO insoweit als speziellere Norm den Vorrang hat.
Rz. 63
Gegen die Ablehnung der Finanzbehörde, die Buchführungspflicht aufzuheben, ist gem. § 347 Abs. 1 S. 1 AO der Einspruch sowie anschließend erforderlichenfalls eine Verpflichtungsklage gegeben. Vorläufiger Rechtsschutz in Form einer Aussetzung der Vollziehung sowie durch einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht.