Rz. 9
Die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, die grundsätzlich zumutbar ist (s. Rz. 1), muss im jeweiligen Einzelfall für den Stpfl. eine Härte mit sich bringen. Hierbei muss es sich um eine aus der Sache, d. h. der Buchführungstätigkeit, entstehende Härte handeln, also insoweit eine sachliche Unbilligkeit vorliegen.[1]
Rz. 9a
Eine solche sachliche Unbilligkeit soll z. B. vorliegen, wenn die Buchführungsgrenzen des § 141 AO nur einmalig überschritten werden und absehbar ist, dass diese auch später nicht mehr überschritten werden.[2] Weitere Fälle betrafen in der Vergangenheit vor allem Erleichterungen bei internationalen Fallgestaltungen.[3] Eine Erleichterung nach § 148 AO kommt auch in Betracht, wenn die Grenzen des § 147a Abs. 1 AO nur einmalig überschritten werden. Ferner wird diskutiert, ob ein Härtefall gegeben ist, wenn aufgrund eines einmaligen Vorgangs – etwa einer Umwandlung – die Pflicht zur Einreichung einer sog. E-Bilanz nach § 5b EStG besteht. Solche Vorgänge – so die Argumentation – ließen sich regelmäßig nur schwer aus der laufenden Buchhaltung in der Weise herleiten, dass sie dem FA auf elektronischem Wege übermittelt werden können.[4] Der BFH hat allerdings entschieden, dass die Pflicht zur Übermittlung einer E-Bilanz auch für kleine Gesellschaften Anwendung findet.[5] Auch kann eine Anwendung des § 148 AO im Zusammenhang mit der Umstellung des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a AO in Betracht gezogen werden.[6]
Rz. 10
Persönliche Gründe, wie Alter oder Krankheit des Stpfl., rechtfertigen eine Härtefallregelung gem. § 148 AO nach Ansicht der Rechtsprechung nicht.[7] Ob dies so ohne Einschränkung zutreffend ist, erscheint allerdings fraglich, da die Auffassung der Finanzverwaltung als zu eng anzusehen ist. Richtig erscheint aber, dass insbesondere dann keine Härtefallregelung in Betracht kommt, wenn der Stpfl. seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt hat.[8]
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