Rz. 1

Die Vorschrift entspricht wortgleich § 20 Abs. 5 VwVfG und § 16 Abs. 5 SGB X. § 15 AO wurde zunächst durch das AdoptionsG v. 2.7.1976[1] sowie durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 18.7.2014[2] geändert. Die Vorschrift galt gem. Art. 97 § 1 Nr. 10 S. 3 EGAO mit Wirkung ab 24.7.2014.

Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts[3] wurde die "Ehe für alle" begründet. Dies gilt auch für das Verlöbnisrecht.[4] Da dementsprechend keine Verlobung i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) mehr möglich ist, wurde der entsprechende Hinweis auf das LPartG in § 15 Abs 1 S. 1 AO mit Wirkung ab 22.12.2018 wieder gestrichen.[5]

[1] BGBl I 1976, 1749.
[2] BGBl I 2014, 1042.
[3] V. 30.6.2017, BGBl I 2017, 2787.
[4] MüKo/Roth, 8. Aufl. 2019, § 1297 BGB Rz. 7
[5] Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 18.12.2018, BGBl I2018, 2639.

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