Rz. 16

Kinder der Geschwister, also Nichten und Neffen, sind Verwandte dritten Grades in der Seitenlinie und Angehörige nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 AO, die Kinder der Geschwister sind zueinander nicht Angehörige. Kindeskinder der Geschwister, also Großnichten und Großneffen, sind ebenfalls keine Angehörigen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 5 AO.

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