Rz. 6
Die Festsetzung eines VZ wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Abgabe der Steuererklärung bereits mittels Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld erzwungen worden ist (s. hierzu auch Rz. 11). Allerdings ist die kumulierende Wirkung beider Zwangsmittel bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Höhe des VZ (s. Rz. 51) von Bedeutung, damit insbesondere das Verbot des Übermaßes nicht verletzt wird.
Rz. 7
Da der VZ keinen Strafcharakter hat, führt dessen Festsetzung nicht zu einem Verbrauch des Strafanspruchs und hindert demgemäß nicht die straf- und bußgeldrechtliche Ahndung. Der zuvor festgesetzte VZ ist jedoch bei der Straf- oder Bußgeldbemessung zu berücksichtigen, wie auch umgekehrt bei einer späteren Festsetzung des VZ im Rahmen der Ermessensausübung eine bereits verhängte Strafe oder Geldbuße Berücksichtigung finden muss.
Rz. 8
Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO schließt die Festsetzung eines VZ nicht aus. Demgegenüber konnte eine strafbefreiende Erklärung nach dem StrBEG keine VZ-Festsetzung zur Folge haben, da die als Bemessung dienende Steuer nicht festgesetzt wurde.
Rz. 9
VZ und Säumniszuschlag sind rechtlich voneinander unabhängige Nebenleistungen, die beide verschiedene Anknüpfungspunkte und unterschiedliche Zielrichtungen haben. Durch den VZ sind die finanziellen Vorteile, die aus der verzögerten Fälligstellung des Steueranspruchs entstehen, auszugleichen. Erst ab Fälligkeit beginnt die Wirkung des Säumniszuschlags, sodass eine Kumulierung bei den Folgen nicht eintreten kann.
Rz. 10
Auch die Regelung des § 233a AO, die die Erhebung von Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen zur Folge hat, hindert die Festsetzung eines VZ nicht. Ein VZ ist grundsätzlich sogar dann nicht ausgeschlossen, wenn der Zinsvorteil durch die Nachzahlungszinsen bereits abgeschöpft sein sollte. Die Zinsfestsetzung ist im Rahmen der Ermessensausübung (s. Rz. 51, 54) jedoch zu berücksichtigen, soweit sie den Zinsvorteil bereits abschöpft.
Rz. 10a
Auch die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2c AO kommt neben der Festsetzung eines VZ in Betracht, da beide Sanktionsmittel unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben. Das Verzögerungsgeld soll im Gegensatz zum VZ einen Stpfl. zu Maßnahmen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bzw. im Zusammenhang mit der Verlagerung der elektronischen Buchführung in das Ausland bewegen. Gleiches gilt für das Mitwirkungsverzögerungsgeld, das nach § 200a AO ab 2025 im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung festgesetzt werden kann.