Rz. 6

Ist eine Steuererklärung oder Steueranmeldung abzugeben, tritt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO für Besitz- und Verkehrsteuern und Realsteuern eine Anlaufhemmung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs ein, in dem die Erklärung oder Anmeldung abgegeben wird. Damit soll verhindert werden, dass der Stpfl. durch verspätete Abgabe der Erklärung oder Anmeldung bei der Finanzbehörde die für die Steuerfestsetzung zur Verfügung stehende Zeit verkürzen kann. Gleiches gilt für die Pflicht, eine Anzeige zu erstatten. Die Anlaufhemmung setzt den Lauf der Festsetzungsfrist für eine bestimmte Steuer für einen bestimmten Vz. gegen einen bestimmten Stpfl. voraus. Anzeigen, die nicht in diesem Sinne der Festsetzung einer bestimmten Steuer dienen, führen also nicht zur Anlaufhemmung. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Anzeige einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach §§ 138d ff. AO.

Zu den Fällen, in denen eine Pflicht zur Abgabe einer Steueranmeldung oder einer Steuererklärung sowie zur Erstattung einer Anzeige besteht, vgl. Rz. 25ff.

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