Rz. 1
Die §§ 241ff. AO regeln lediglich die Arten der Sicherheiten und das Verfahren; wann Sicherheit zu leisten ist, ergibt sich aus den jeweiligen Vorschriften der AO, z. B. aus §§ 165 Abs. 1, 222, 223 AO, und den Einzelsteuergesetzen. Die Anforderung der Sicherheiten ist ein Verwaltungsakt, die Bestellung der Sicherheiten erfolgt i. d. R. durch privatrechtliches Geschäft.
Welche der nach § 241 AO zulässigen Sicherheiten der Stpfl. bestellt, liegt in seiner Hand. Er kann zwischen den in § 241 AO genannten Sicherheiten frei wählen und sie später gegen andere geeignete Sicherheiten austauschen. Andere als die im § 241 AO genannten Sicherheiten sind nur geeignet, wenn die Finanzbehörde zustimmt.
Hat die Finanzbehörde das Recht, Sicherheiten zu verlangen, und verweigert der Stpfl. die Bestellung, kann sie deren Bestellung nach § 336 AO erzwingen. Die Verwertung der Sicherheiten erfolgt nach § 327 AO.
Die Kosten der Sicherheitsleistung treffen den Stpfl.
Nach AEAO, zu §§ 241–248 Abs. 2 AO, sind die für die Zollverwaltung erlassenen Dienstanweisungen über die Formen der Sicherheitsleistung im Besteuerungsverfahren auch für Besitz- und Verkehrsteuern anzuwenden. Diese Dienstanweisungen sind in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung E – VSF – Kennung S 1450 und Z 0915 abgedruckt.
Rz. 2
Zur Sicherheitsleistung sind die in Abs. 1 genannten Werte geeignet:
Nr. 1: Hinterlegt werden können nur gesetzliche Zahlungsmittel (Banknoten der Europäischen Zentralbank). Einzelheiten vgl. § 242 AO.
Nr. 2: Wertpapiere können nicht hinterlegt, sondern nur verpfändet werden. Für diese Regelung war die Überlegung maßgebend, dass Kreditinstitute, bei denen die verpfändeten Wertpapiere verwahrt werden, am ehesten in der Lage sind, die Wertpapiere sachgemäß zu verwalten. Die Verpfändung von Wertpapieren ist als Sicherheit nur geeignet, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte, d. h. auch nicht solche der verwahrenden Bank aus der Geschäftsbeziehung mit dem Sicherheitsleistenden, vorgehen. Eine Ausnahme gilt nur für die Haftung der Wertpapiere für Ansprüche, die aus ihrer Verwahrung und Verwaltung resultieren. Zulässig ist auch die Verpfändung von Anteilen an einem Depotsammelbestand. In allen Fällen erfolgt die Verpfändung nach §§ 1205, 1292, 1293 BGB.
Nr. 3: Bei der Verpfändung von Sparguthaben ist erforderlich, dass das Kreditinstitut im Geltungsbereich der AO zum Einlagengeschäft zugelassen ist. Die Verpfändung erfolgt nach §§ 1274, 1280, 398 BGB. Sparguthaben sind als Sicherheit nur geeignet, wenn kein Sperrvermerk oder andersartige Verfügungsbeschränkungen bestehen. Die Verpfändung wird dem Kreditinstitut angezeigt.
Nr. 4: Eine geeignete Sicherheit ist auch die erstrangige Verpfändung von Schuldbuchforderungen gegen den Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Land. Die Forderung muss auf den Namen des Verpfändenden in das Schuldbuch eingetragen sein. Die Verpfändung ist der Schuldbuchbehörde anzuzeigen und in das Schuldbuch einzutragen.
Nr. 5: Keine Bedeutung für die Geeignetheit der Sicherheit hat die Art der erstrangigen Hypothek; geeignet sind daher sowohl Verkehrs- als auch Sicherungshypotheken. Das Grundpfandrecht ist in das Grundbuch, Schiffsregister oder Schiffsbauregister einzutragen. Der Grundstücks- oder Schiffseigentümer hat sich der sofortigen Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zu unterwerfen; die Unterwerfung wird ebenfalls ins Grundbuch, Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen. Von der Bestellung von Grundpfandrechten soll nur Gebrauch gemacht werden bei längerfristigen Forderungen sowie bei einem angemessenen Verhältnis zwischen zu sichernder Forderung und entstehenden Kosten.
Nr. 6: Nach dieser Vorschrift kann Sicherheit nur durch die erstrangige Verpfändung einer durch eine erstrangige Verkehrshypothek gesicherten Forderung einer Grundschuld oder Rentenschuld geleistet werden; eine Sicherungshypothek ist insoweit nicht als Sicherheit zugelassen. Die Verpfändung einer durch eine Verkehrshypothek gesicherten Forderung erfolgt, wenn es sich um eine Buchhypothek handelt, nach §§ 1274, 1153 Abs. 3, 873 BGB durch Einigung und Eintragung der Verpfändung ins Grundbuch, bei einer Briefhypothek zusätzlich durch Briefübergabe, § 1154 BGB, wobei die Eintragung in das Grundbuch durch eine schriftliche Verpfändungserklärung ersetzt werden kann. Die Verpfändung einer Grundschuld richtet sich nach §§ 1291, 1274, 1192 BGB nach den Regeln für die Hypothek; das Gleiche gilt nach §§ 1291, 1274, 1199 BGB für die Verpfändung einer Rentenschuld. Vgl. im Übrigen Nr. 5.
Nr. 7: Einzelheiten der an einen Steuerbürgen zu stellenden Anforderungen regelt § 244 AO.
Rz. 3
Abs. 2 zählt die Wertpapiere auf, durch deren Verpfändung nach Abs. 1 Nr. 2 Sicherheit geleistet werden kann. Soweit hierbei bestimmte Wertpapiere nicht aufgeführt sind (z. B. Industrieobligationen), sind sie zur Sicherheitsleistung nur nach Maßgabe des § 245 AO geeignet.
Die bisherigen Bezeichnungen "Genossenschaftskasse" und "Lastenau...