Rz. 42
Nach der Einreichung eines Insolvenzantrags kann das Insolvenzgericht bis zur Entscheidung über den Antrag verschiedene Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse treffen. Diese sind im Einzelnen in § 21 InsO geregelt. In Betracht kommen insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung eines vorläufigen Verfügungsverbots. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts, ein Verfahren zu eröffnen, steht dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels beträgt nach § 6 Abs. 2 InsO 2 Wochen.
Rz. 43
Das Gericht entscheidet über die Eröffnung oder die Abweisung des Insolvenzverfahrens, nachdem es ermittelt hat, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung im jeweiligen Einzelfall vorliegen. Das Insolvenzgericht wird dabei den Antrag auf Verfahrenseröffnung insbesondere dann abweisen, wenn entweder kein Insolvenzgrund vorgelegen hat oder das Vermögen des Schuldners voraussichtlich die Kosten des Verfahrens nicht deckt. Zu den Kosten, die durch die Masse gedeckt sein müssen, zählen nach § 54 InsO die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Nach § 26 Abs. 1 S. 2 InsO kommt es nicht zu einer Abweisung mangels Masse, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Wird das Verfahren eröffnet, geschieht dies durch Beschluss. Dieser Eröffnungsbeschluss enthält nach § 27 Abs. 2 InsO Angaben zum Schuldner, Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters und den Zeitpunkt der Eröffnung. Ferner ist in dem Eröffnungsbeschluss, der öffentlich bekannt zu machen ist, eine Aufforderung an die Gläubiger aufzunehmen, ihre Forderungen innerhalb einer gesetzten Frist geltend zu machen; Schuldner sind aufzufordern, jetzt an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Rz. 44
Die InsO kennt verschiedene Arten des Insolvenzverfahrens. Der Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens ist der, dass das Insolvenzgericht mit der Verfahrenseröffnung einen Insolvenzverwalter benennt. Zudem sind in dem Eröffnungsbeschluss die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter, nicht mehr beim Gericht wie zu Zeiten der KO, anzumelden. Diese Frist beträgt mindestens 2 Wochen und höchstens 3 Monate. Die Anmeldungen der Forderungen haben schriftlich und unter Beifügung der entsprechenden Belege zu erfolgen. Das FA muss folglich Kopien der Bescheide bzw. Steuerberechnungen beifügen. Bei der gesetzten Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sodass auch später angemeldete Beträge zu berücksichtigen sind. Die angemeldeten Forderungen werden vom Verwalter in eine Tabelle eingetragen. In einem Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen geprüft. Werden sie nicht bestritten, so gelten sie als festgestellt. Die Eintragung in die Tabelle wirkt für eine nicht bestrittene Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil. Bei einem Bestreiten ergibt sich das weitere Verfahren aus den §§ 179ff. InsO. Wird nur ein Teilbetrag anerkannt, gilt auch nur dieser als festgestellt.
Rz. 45
Eine der wesentlichen Neuerungen in der InsO im Vergleich zur Rechtslage nach der KO ist die zentrale Stellung der Gläubigerversammlung, die vom Insolvenzgericht einzuberufen ist. Diese Kompetenz wurde durch das ESUG sogar noch gestärkt. So hat das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn eine Gesellschaft i. S. d. § 22a Abs. 1 InsO Schuldner ist. Die Kriterien, die in dieser insolvenzrechtlichen Bestimmung aufgestellt werden, sind dabei identisch mit den Größenkriterien gem. § 267 HGB für mittelgroße Gesellschaften i. S. d. Handelsrechts. Eine Ausnahme für diesen Bestellungszwang gibt es nur, wenn die Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses unverhältnismäßig teuer wäre, die Verzögerung zu einem nachteiligen Vermögensabfluss führen würde oder der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt worden ist. Durch diese Gläubigerversammlung (bzw. den vorläufigen Gläubigerausschuss), die das wesentliche Organ des Insolvenzverfahrens ist, nehmen die Gläubiger ihre Rechte wahr. Dies gilt auch für die Finanzverwaltung, die grundsätzlich wie jeder andere Gläubiger behandelt wird.
Rz. 45a
Von besonderer Bedeutung ist dabei die Möglichkeit der Einflussnahme eines vorläufigen Gläubigerausschusses auf die Auswahl des Insolvenzverwalters. Gemäß § 56a InsO ist diesem Ausschuss Gelegenheit zu geben, sich zur Person des Insolvenzverwalters zu äußern. Nach § 56a Abs. 2 InsO ist einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses grundsätzlich zu folgen. Diese Neuregelung ist darauf zurückzuführen, dass das Auswahlverfahren für Insolvenzverwalter in der Vergangenheit oftmals nicht nachvollziehbar war und dementsprechend kritisiert wurde. Eine Ablehnung eines einstimmigen Vorschlags durch das Gericht darf nunmehr nur noch erfolgen, wenn die vorgeschlagene Person ungeeignet ist oder in einem erkennbaren Abh...