Rz. 7
In seiner aktuellen Gesetzesfassung hat der § 284 AO insgesamt 11 Absätze, die zusammengefasst den folgenden Inhalt aufweisen:
- Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zur Abgabe einer Vermögensauskunft auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde[1], Angabepflicht von Geburtsdatum, Geburtsnamen und Geburtsort[2], zusätzliche Angabepflichten für juristische Personen und Personenvereinigungen.[3]
- Umfang der Angabepflicht hinsichtlich der dem Vollstreckungsschuldner gehörenden Vermögensgegenstände.[4]
- Pflicht zur Versicherung der Richtigkeit der Angaben an Eides statt[5] sowie Pflicht der Behörde zur Aufklärung der Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung.[6]
- Ausnahmeregelungen für Vollstreckungsschuldner, die innerhalb der letzten 2 Jahre eine Vermögensauskunft abgegeben haben.[7]
- Zuständigkeit für die Abnahme der Vermögensauskunft.[8]
- Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft sowie Regelung zur Terminierung.[9]
- Erstellung der Vermögensauskunft als elektronisches Dokument[10] sowie Hinterlegung der Vermögensauskunft bei dem zentralen Vollstreckungsgericht.[11]
- Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft.[12]
- Eintragung der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis nach § 882k ZPO.[13]
- Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis.[14]
- Übermittlung von Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Eintragungsanordnung.[15]
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