Rz. 12

Nach § 284 Abs. 4 S. 1 AO besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Vermögensauskunft nur dann, wenn anzunehmen ist, dass sich in den Vermögensverhältnisses des Vollstreckungsschuldners wesentliche Änderungen ergeben haben.[1] Der Wortlaut dieser Bestimmung wurde durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz[2] leicht geändert. Die Vollstreckungsbehörde hat hierbei gem. § 284 Abs. 2 S. 2 AO von Amts wegen zu prüfen, ob eine Vermögensauskunft innerhalb dieser Zeit beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k ZPO hinterlegt worden ist.[3] Die Fristberechnung erfolgt nach den allgemeinen Bestimmungen.[4] Nach der alten Fassung des § 284 Abs. 4 AO entfiel die Verpflichtung zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung, wenn der Vollstreckungsschuldner bereits zuvor innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine solche nach § 284 AO oder § 807 ZPO[5] abgegeben hatte und noch eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO bestand. Gemäß § 284 Abs. 3 S. 2 AO hatte die Finanzbehörde von Amts wegen festzustellen, ob die Ausschlussfrist eingriff.[6] Das Unterlassen der Anfrage bewirkte die Rechtswidrigkeit der Aufforderung, nicht aber deren Nichtigkeit.[7] Dieses wird man auch für die aktuelle Rechtslage anzunehmen haben.[8]

 

Rz. 13

Dieser Ausschluss tritt nach § 284 Abs. 4 S. 1 AO jedoch nicht ein, wenn anzunehmen ist, dass der Vollstreckungsschuldner nach Abgabe der früheren Vermögensauskunft Vermögen erworben hat.[9] Allerdings reicht nicht jeder Vermögenserwerb aus, sondern die Änderung der Vermögensverhältnisse muss wesentlich sein. Es müssen hierbei konkrete Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer die Vermutung nicht ausgeschlossen werden kann, dass nunmehr pfändbares Vermögen, in einem nicht unerheblichen Umfang vorhanden ist. Wann dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Diese Vermutung muss sich aus den Lebensumständen des Vollstreckungsschuldners ergeben, z. B. wenn eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit begründet wurde oder ein vorher selbstständiger Vollstreckungsschuldner nunmehr ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist.[10] Eine Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage reicht für diese Vermutung nicht.

 

Rz. 14

Der Ausschluss wird ebenfalls dann nicht eingreifen, wenn der Vollstreckungsschuldner in der vorhergehenden Vermögensauskunft wissentlich falsche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht hat.[11]

Der Ausschluss trat nach § 284 Abs. 4 S. 1 AO a. F. auch nicht ein, wenn nach Abgabe der früheren Eidesstattlichen Versicherung ein bisher mit dem Vollstreckungsschuldner bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist. Eine entsprechende Bestimmung gibt es nach neuem Recht nicht mehr.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rz. 17.
[2] GvSchuG v. 7.5.2021, BGBl I 2021, 850.
[3] Abschn. 52 Abs. 2 S. 1 VollstrA; vgl. auch Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 802k ZPO Rz. 2ff.
[4] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 284 Rz. 8.
[5] Andere eidesstattliche Versicherungen lösen diese Sperre nicht aus; vgl. BFH v. 14.12.2001, VII B 44/01, BFH/NV 2002, 655; BFH v. 5.9.2002, VII B 71/02, BFH/NV 2003, 139; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rz. 17: maßgeblich ist allein die beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensauskunft.
[8] So auch Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 284 Rz. 8.
[9] Abschn. 52 Abs. 2 S. 2 VollstrA.; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 284 Rz. 9; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rz. 18.
[10] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rz. 18.
[11] BFH v. 16.9.2004, VII B 332/03, n. v.; FG München v. 7.5.2008, 9 K 1411/06, EFG 2008, 1350; FG München v. 2.7.2008, 1 K 951/08, n. v. m. w. N.; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 64 m. w. N.

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