Rz. 1

§ 298 Abs. 1 und 2 AO hatte eine Vorgängerbestimmung in § 352 RAO, während § 298 Abs. 3 AO zu Zeiten der Geltung der RAO in § 353 AO normiert war.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 816 ZPO, der jedoch über die Regelung in § 298 AO hinaus den Ort der Versteigerung festschreibt.[2] Zudem wird in § 816 ZPO auf die Möglichkeit der Hinzuziehung von Gemeindebediensteten verzichtet. Weitergehende Ausführungen zur Umsetzung des § 298 AO durch die Vollstreckungsbehörden finden sich in Abschn. 51ff. VollzA.[3]

 

Rz. 2

Die Norm regelt einzelne Formvorschriften, die bei der Vorbereitung und Durchführung einer Versteigerung durch die Vollstreckungsstelle zu beachten sind. Insbesondere muss zwischen der Pfändung und der Versteigerung mindestens eine Woche liegen. Der Sinn und Zweck der Norm ist darin zu sehen, dass durch diese Wochenfrist einem von der Versteigerung Betroffenen die Gelegenheit zur Abwendung der Versteigerung gegeben werden soll. Die Bestimmung des § 298 Abs. 2 AO soll die Öffentlichkeit der Versteigerung sichern. Durch das Gesetz über die Internetversteigerung v. 30.7.2009[4] wurde die Bestimmung den Erfordernissen einer Versteigerung von gepfändeten Sachen auf diesem Wege angepasst.[5]

[1] Zur Rechtshistorie im Einzelnen s. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 298 AO Rz. 1f.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 816 ZPO Rz. 3; Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 816 ZPO Rz. 2.
[3] BStBl I 1980, 194.
[4] BGBl I 2009, 2474, BStBl I 2009, 871.

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