Rz. 17
Stpfl. ist auch, wer für eine Steuer haftet. Dies ist der Haftungsschuldner, der kraft Gesetzes für einen Geldanspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (Steuer oder steuerliche Nebenleistung) haftet.[1] Der Haftungstatbestand, der die Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid ermöglicht, kann sich sowohl aus Steuergesetzen als auch aus Rechtsnormen insbesondere des Zivilrechts ergeben.[2]
Der Haftungsschuldner ist Fremdhaftender; seine Rechtsstellung ist mit der des Steuerschuldners unvereinbar.[3]
Wird die Haftung durch einen Vertrag zwischen der Finanzbehörde und einem Dritten nach § 48 Abs. 2 AO begründet, so entsteht ein zivilrechtliches Schuldverhältnis, nicht aber ein Steuerschuldverhältnis.[4] Aus diesem Rechtsverhältnis erlangt die Finanzbehörde keine hoheitlichen Befugnisse, der vertragliche Haftungsschuldner wird nicht Stpfl.[5] Die Geltendmachung des Haftungsanspruchs erfolgt demgemäß in diesen Fällen nicht im Verwaltungsverfahren, sondern nach den Regeln des bürgerlichen Rechts.[6]
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