Rz. 48
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere die Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und andere), Anstalten und Stiftungen. Landesrechtlich kann das Rechtsträgerprinzip durch das Behördenprinzip ersetzt sein.[1] In diesen Fällen ist die Behörde, also die als organisatorische Einheit ausgestaltete Dienststelle der Körperschaft, rechtsfähig.[2]
Rz. 49
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlangen oder verlieren ihre Rechtsfähigkeit durch besondere gesetzliche Regelung.[3] Die steuerrechtliche Rechtsfähigkeit kann aber – wie für die privatrechtlichen juristischen Personen – schon im Vorstadium und noch im Abwicklungsstadium gegeben sein.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können Träger verschiedener steuerrechtlicher Rechte und Pflichten und damit Stpfl. i. S. v. § 33 AO sein. Sie sind mit ihren Betrieben gewerblicher Art steuerpflichtig, wenn und soweit sie gleiche oder ähnliche Güter wie private Unternehmer erzeugen und anbieten.[4] Sie können also auch Beteiligte[5] sein und ihre Rechte und Pflichten im verwaltungs- und im finanzgerichtlichen Verfahren geltend machen.[6]
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