Rz. 5

Die Vollstreckungskosten zählen zu den steuerlichen Nebenleistungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AO.[1] Der behördliche Anspruch auf Ersatz der Vollstreckungskosten ist somit ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.v. § 37 Abs. 1 AO.

Die Kostenpflicht begründet ein Steuerpflichtverhältnis i. S. d. § 33 Abs. 1 AO.[2] Das Kostenpflichtverhältnis entsteht mit der Vornahme der kostenpflichtigen Vollstreckungshandlung.[3]

 

Rz. 6

Kostengläubiger des Anspruchs auf die Vollstreckungskosten ist der Vollstreckungsgläubiger i.S.v. §§ 249 Abs. 1 AO, 252 AO. Erfolgt die Vollstreckungshandlung aufgrund eines Vollstreckungsersuchens i.S.v. § 250 AO, ist dies nach § 115 Abs. 2 AO die ersuchte Behörde.[4]

Kostenschuldner der Vollstreckungskosten ist nach § 337 Abs. 1 Satz 2 AO derjenige, gegen den sich das Vollstreckungsverfahren richtet, also der Vollstreckungsschuldner i. S. v. § 253 AO. Als Kostenschuldner kommen daher der Stpfl. für die Kosten der Vollstreckung seiner Steuerschuld sowie der Haftungsschuldner für die Kosten der Vollstreckung der Haftungsschuld in Betracht.[5]

 

Rz. 7

Die Kostenpflicht bei einer Mehrheit von Schuldnern richtet sich nach § 342 AO.[6] Einer besonderen Entscheidung über die Kostentragungspflicht bedarf es aufgrund der gesetzlichen Anordnung und der verfahrensrechtlichen Betrachtungsweise nicht. Der Inhalt des vollstreckten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ist für die Schuldnerstellung unerheblich.[7]

[1] s. Vor §§ 78–133 AO Rz. 25f., 28.
[2] s. § 33 AO Rz. 4f.; Vor §§ 78–133 AO Rz. 25.
[3] § 38 AO; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 9.
[4] Seibel, in Lippross/Seibel, AO, § 337 AO Rz. 1.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 337 AO Rz. 7.
[7] s. § 253 AO Rz. 2; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 337 AO Rz. 8.

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