Rz. 5
Die Vollstreckungskosten zählen zu den steuerlichen Nebenleistungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AO.[1] Der behördliche Anspruch auf Ersatz der Vollstreckungskosten ist somit ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.v. § 37 Abs. 1 AO.
Die Kostenpflicht begründet ein Steuerpflichtverhältnis i. S. d. § 33 Abs. 1 AO.[2] Das Kostenpflichtverhältnis entsteht mit der Vornahme der kostenpflichtigen Vollstreckungshandlung.[3]
Rz. 6
Kostengläubiger des Anspruchs auf die Vollstreckungskosten ist der Vollstreckungsgläubiger i.S.v. §§ 249 Abs. 1 AO, 252 AO. Erfolgt die Vollstreckungshandlung aufgrund eines Vollstreckungsersuchens i.S.v. § 250 AO, ist dies nach § 115 Abs. 2 AO die ersuchte Behörde.[4]
Kostenschuldner der Vollstreckungskosten ist nach § 337 Abs. 1 Satz 2 AO derjenige, gegen den sich das Vollstreckungsverfahren richtet, also der Vollstreckungsschuldner i. S. v. § 253 AO. Als Kostenschuldner kommen daher der Stpfl. für die Kosten der Vollstreckung seiner Steuerschuld sowie der Haftungsschuldner für die Kosten der Vollstreckung der Haftungsschuld in Betracht.[5]
Rz. 7
Die Kostenpflicht bei einer Mehrheit von Schuldnern richtet sich nach § 342 AO.[6] Einer besonderen Entscheidung über die Kostentragungspflicht bedarf es aufgrund der gesetzlichen Anordnung und der verfahrensrechtlichen Betrachtungsweise nicht. Der Inhalt des vollstreckten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ist für die Schuldnerstellung unerheblich.[7]
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