Rz. 21

Der Nachlassverwalter hat nach § 1985 BGB den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Die dabei anfallenden steuerlichen Verpflichtungen (z. B. Abgabe von USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen) hat er zu erfüllen. Außerdem soll er nach h. M. verpflichtet sein, die Anzeigepflicht des Erwerbers nach § 30 ErbStG zu erledigen.[1]

 

Rz. 22

Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Er ist lediglich Bekanntgabeadressat eines ErbSt-Bescheids gem. § 32 Abs. 2 ErbStG. Er ist nicht in eigenem Namen rechtsbehelfsbefugt. Er tritt vielmehr bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs und der Führung des Rechtsbehelfsverfahrens als im Namen der unbekannten Erben auf, ohne selbst beteiligt zu sein.[2]

[1] So z. B. Boecker, in HHSp, AO/FGO, § 34 AO Rz. 98; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 34 AO Rz. 32.

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