Rz. 57

Ein Verwaltungsakt setzt begrifflich eine auf einer Willensentscheidung beruhende hoheitliche Maßnahme voraus. Ein Nichtakt[1] ist gegeben, wenn eine Willensäußerung der Behörde fehlt (z. B. Bekanntgabe eines Entscheidungsentwurfs) bzw. wenn die Willensäußerung der Behörde nicht zurechenbar ist (z. B. Erlass eines "Verwaltungsakts" durch eine Person ohne Amtsträgereigenschaft). Da ein solcher Nichtakt keine Rechtswirkungen zur Folge hat, würde insoweit mangels wirksamen Verwaltungsakts ebenfalls ein Einspruch ausgeschlossen sein. Aber auch dieser Nichtakt erzeugt, wenn er in seiner äußeren Form nicht von einem ordnungsgemäßen Verwaltungsakt zu unterscheiden ist, im Außenverhältnis ggf. einen belastenden Rechtsschein, gegen den sich der Empfänger verteidigen können muss. Der Empfänger des Nichtakts ist in der gleichen Lage wie der Adressat eines nichtigen Verwaltungsakts. Auch gegen den Nichtakt ist dementsprechend der Einspruch zulässig.[2]

[2] FG München v. 18.1.2013, 3 V 3225/12, EFG 2013, 646; FG des Saarlandesv. 28.4.1994, 2 K 3/92, EFG 1995, 135.

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