Rz. 76
Der Untätigkeitseinspruch ist nur zulässig und begründet, wenn die Finanzbehörde "ohne zureichenden Grund binnen angemessener Frist" seit der Antragstellung nicht entschieden hat. Der Begriff "ohne zureichenden Grund binnen angemessener Frist" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Er ist in § 347 Abs. 1 S. 2 AO und in § 46 FGO inhaltsgleich. Zweck dieser Regelungen ist es, den Bürger vor einer unzumutbar langwierigen Untätigkeit der Finanzbehörde zu schützen. Aus diesem Normzweck ist der Inhalt des Begriffs zu bestimmen.
Rz. 77
Hierbei ist also das Interesse des Stpfl. an einer zügigen Sachentscheidung abzuwägen gegenüber den zeitlichen Erfordernissen des Verwaltungsverfahrens. Auch im finanzbehördlichen Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das allgemeine Beschleunigungsgebot, wonach die Behörde alles Zumutbare zu veranlassen hat, um das Verfahren zeitnah abzuschließen. Der Behörde muss aber stets eine angemessene Entscheidungsfrist, also eine ausreichende Bearbeitungszeit zugebilligt werden, damit sie zu einer zutreffenden Entscheidung gelangen kann.
Rz. 78
Nach § 46 Abs. 1 S. 2 FGO ist der Behörde für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage grundsätzlich eine sechsmonatige Regelentscheidungsfrist für die Entscheidung über den Einspruch als angemessen zugebilligt worden. In entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 S. 2 FGO wird man davon ausgehen können, dass der Behörde diese Regelentscheidungsfrist regelmäßig auch im allgemeinen Verwaltungsverfahren einzuräumen ist.
Rz. 78a
Die Finanzbehörde muss unverzüglich in die Bearbeitung des Antrags eintreten. Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Zugang des Antrags bei der zuständigen Behörde. Sie muss im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch abgelaufen sein. Für die Berechnung der Frist findet § 108 AO Anwendung.
Rz. 78b
Die "angemessene" Entscheidungsfrist läuft nicht ab, wenn die Behörde für die Verzögerung der Sachentscheidung einen zureichenden Grund hat, sofern sie diesen dem Einspruchsführer auch mitgeteilt hat. Das Vorliegen des zureichenden Grundes rechtfertigt die Verzögerung und die bewirkt lediglich eine Ablaufhemmung für die Entscheidungsfrist. Ein zunächst unzulässiger Einspruch kann daher im weiteren Verlauf dadurch zulässig werden, dass der ursprünglich mitgeteilte zureichende Grund wegfällt.
Mit dem Wegfall des zureichenden Grunds beginnt für die Finanzbehörde die Entscheidungsfrist nicht erneut, sondern sie verlängert sich nur insoweit, als dies für eine abschließende Bearbeitung nunmehr erforderlich ist. Die Dauer der Verlängerung im Einzelfall kann also unterschiedlich sein. Eine Mindestfrist von einem Monat wird der Behörde jedoch regelmäßig zuzubilligen sein.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn dieser Nachfrist ist der tatsächliche Wegfall des zureichenden Grunds.
Rz. 78c
Vor Ablauf der der Finanzbehörde zuzubilligenden Regelentscheidungsfrist ist der Untätigkeitseinspruch ausnahmsweise dann zulässig, wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. Der Einspruchsführer hat die besonderen Gründe seines Falls darzulegen, die die "bevorzugte Entscheidung" bei verständiger Interessenabwägung erforderlich machen.
Solche besonderen Gründe können sich einerseits aus der Person des Einspruchsführers ergeben, z. B. Auswanderung, andererseits aber in der aus der Sache resultierenden besonderen Eilbedürftigkeit liegen, z. B. bei Stundungsanträgen oder bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen. Insgesamt müssen die Gründe so gravierend sein, dass trotz der Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung ein besonderes Interesse an der bevorzugten Entscheidung über den Antrag eindeutig überwiegt.
Das Vorliegen einschlägiger Verwaltungsanweisungen zur Behandlung des strittigen Sachverhalts rechtfertigt eine Abkürzung der Sechsmonatsfrist nicht, da die Organisation der Arbeitsabläufe und Entscheidungsreihenfolge innerhalb der Entscheidungsfrist der Behörde überlassen bleibt.
Rz. 78d
Nach Ablauf der der Finanzbehörde zuzubilligenden Regelentscheidungsfrist ist der Untätigkeitseinspruch noch nicht zwangsläufig zulässig. Es ist nach den gesamten Umständen des Falls zu beurteilen, ob eine über die regelmäßige Bearbeitungsfrist hinausgehende Frist noch "angemessen" ist. Dabei sind auf der einen Seite der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falls und auf der anderen Seite das Interesse des Antragstellers an baldiger Entscheidung gegeneinander abzuwägen.
Rz. 78e
Wird der Untätigkeitseinspruch vom Beteiligten zu früh erhoben, so wird er nach § 358 AO durch Einspruchsentscheidung als unzulässig verworfen. Einen Rechtsnachteil erleidet der Beteiligte hierdurch insofern nicht, als er den Untätigkeitseinspruch später wiederholen kann und Verfahrenskosten nicht entstehen. Allerdings kommt eine Erstattung der Aufwendungen nach § 77 EStG nicht in Betracht. Zu beachte...