Rz. 37

Nach § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO ist ferner jeder Feststellungsbeteiligte einspruchsbefugt, soweit Inhalt des Einspruchsverfahrens eine Frage ist, die ihn persönlich angeht. Hierzu zählen Streitigkeiten über:

  • Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben einzelner Gesellschafter oder Gemeinschafter[1];
  • Einkünfte im Zusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens[2];
  • Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen[3];
  • Zurechnung des privaten Nutzungsanteils als eine Sonderbetriebseinnahme[4];
  • verdeckte Gewinnausschüttungen[5];
  • Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen[6];
  • Tarifbelastung des Gewinns aus der Entnahme von Sonderbetriebsvermögen[7];
  • Veräußerung eines Mitunternehmeranteils[8];
  • Beteiligung an den verrechenbaren Verlusten nach § 15a Abs. 4 S. 5 u. 6 EStG[9];
  • Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen und deren Rückzahlung[10];
  • Aufstockung der Buchwerte in der Ergänzungsbilanz.[11]

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