Rz. 18

Nach § 366 AO "ist" die Einspruchsentscheidung "zu begründen". Es besteht somit eine Pflicht der Finanzbehörde zur Begründung der Einspruchsentscheidung.[1] Die Ausnahmevorschrift des § 121 Abs. 2 AO, wonach es in bestimmten Fällen der Begründung eines Verwaltungsakts nicht bedarf, ist insoweit nicht anwendbar. § 366 AO stellt eine Sondervorschrift für Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung dar und geht den für den Erlass des angefochtenen oder begehrten Verwaltungsakts maßgeblichen und ansonsten über § 365 Abs. 1 AO anwendbaren Verwaltungsvorschriften vor.[2] Die Begründungspflicht besteht selbst dann, soweit dem Begehren des Einspruchsführers in der (Teil-)Einspruchsentscheidung entsprochen wird oder dem Einspruchsführer sämtliche Erwägungen der Finanzbehörde bekannt sein sollten.[3] Allerdings wird man in solchen Fällen unter Berücksichtigung des Normzwecks an den Umfang der Begründung geringere Anforderungen stellen können. Es genügt z. B. der Verweis auf einen der Einspruchsentscheidung beigefügten Änderungsbescheid.

Rz. 19–20 einstweilen frei

[1] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 366 AO Rz. 22; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 366 AO Rz. 4
[2] FG Düsseldorf v. 28.10.1999, 11 K 229/99 EF, EFG 2000, 47; Seer, in Tipke/Kruse, § 366 AO Rz. 4; Birnbaum, in BeckOK, § 366 AO Rz. 40; Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 366 Rz. 15; Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 366 AO Rz. 19; a. A. BFH v. 28.4.1983, IV R 255/82, BStBl II 1983, 621, für die frühere Beschwerdeentscheidung im Rahmen einer angefochtenen Prüfungsanordnung.
[3] Frenkel, DStR 1980, 558, 559; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 366 AO Rz. 4.

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