Rz. 8
Nach § 367 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AO bleibt bei einem Wechsel der Zuständigkeit der Finanzbehörde während des Einspruchsverfahrens die Regelung des § 26 Satz 2 AO unberührt. Danach kann die bisher zuständige Finanzbehörde ein Verwaltungsverfahren – hier also das Einspruchsverfahren – fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt.[1] Die Zustimmung der Behörde bzw. deren Ablehnung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt.[2] Auch die Weigerung der ehemals zuständigen Finanzbehörde, eine Zuständigkeitsvereinbarung mit der neu zuständigen Behörde treffen zu wollen, ist nicht mit dem Einspruch anfechtbar.[3] Der Einspruchsführer hat keinen Anspruch auf die Herbeiführung einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 26 S. 2 AO.[4]
Die Behörde sollte im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Gerichtsstand tunlichst auch die Zustimmung des Einspruchsführers einholen.[5] Die Zuständigkeitsvereinbarung kann nur im einzelnen Fall getroffen werden, generelle Absprachen zwischen den Finanzbehörden über die Fortführung des Einspruchsverfahrens im Fall des Zuständigkeitswechsels sind aus diesem Grund rechtswidrig.[6]
Rz. 9
Obgleich § 367 Abs. 1 S. 2 AO dies nicht ausdrücklich erwähnt, bleibt darüber hinaus im Einspruchsverfahren durch § 365 Abs. 1 AO auch die Möglichkeit, eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit mit Zustimmung des Einspruchsführers zu treffen.[7]
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