Rz. 9

Nach § 369 Abs. 1 AO gelten als Steuerstraftat:

[1] Vgl. Rz. 178ff. sowie Nikolaus, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 373 AO Rz. 16.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge