Rz. 38
Bei Fahrlässigkeit handelt es sich im Gegensatz zum Vorsatz nicht um eine Verletzung des Rechtsguts mit Wissen und Wollen, sondern um eine Sorgfaltswidrigkeit: Der Täter hat die im Verkehr und nach seinen persönlichen Fähigkeiten erforderliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient, und er konnte diesen Pflichtverstoß nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden. Es handelt sich somit um eine zweistufigen Begriff, der sich aus dem objektiven Element der Sorgfaltswidrigkeit und dem subjektiven Element der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit zusammensetzt.
Rz. 39
Bei der im Rahmen des § 378 AO erforderlichen Leichtfertigkeit handelt es sich um ein besonders hohes Maß der Fahrlässigkeit. Sie liegt vor, wenn der Stpfl. die allgemeinen Sorgfaltsregeln bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten gröblich missachtet. Folglich muss dem Täter sein Verhalten besonders vorzuwerfen sein, weil er den Erfolg leicht hätte vorhersehen und ihn folglich auch leicht hätte vermeiden können. Der Täter lässt unbeachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Hierzu ist eine Gesamtbewertung des Verhaltens des Stpfl. erforderlich. Der Begriff der Leichtfertigkeit entspricht folglich weitestgehend der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts, stellt aber im Gegensatz dazu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters ab.
Rz. 40
Zur Fahrlässigkeit gehört die Vorhersehbarkeit des Erfolgs für den Handelnden. Anhand der Unterschiede auf der Wissensseite - des kognitiven Elements – wird allerdings zwischen zwei Arten der Fahrlässigkeit differenziert. Bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, ist mit ihr aber nicht einverstanden und vertraut darauf, dass der Erfolg ausbleibt. Man kann seine Handlung also mit der Kurzformel "Es wird schon gut gehen" beschreiben. Der Täter handelt somit wissend-leichtsinnig.
Im Gegensatz dazu handelt unbewusst fahrlässig, wer schon die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht voraussieht. Der Täter denkt somit nicht an den Erfolg und handelt unwissend leichtsinnig.
In beiden Varianten muss der Erfolg für den Täter aber vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein.
Rz. 41
Problematisch und hochgradig umstritten ist die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Grenze liegt irgendwo zwischen "Na wenn schon! "(= bedingter Vorsatz) und "Es wird schon gut gehen!" (= bewusste Fahrlässigkeit). Die folgende Formel wird in der Regel für die praktische Anwendung ausreichen:
Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands ernsthaft für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestands zwar für möglich hält, aber auf die Nichtverwirklichung vertraut.
Der Stpfl. ist Künstler und geht auch entsprechend mit seinen Belegen um, die er unsortiert mit anderen Unterlagen in einem Karton verwahrt. Seine Steuererklärung erstellt er selbst und dabei kommt es dazu, dass er einige Einnahmen, bzgl. derer er die Unterlagen verlegt hat, einfach vergisst. Andere Einnahmen erfasst er hingegen doppelt. Einen Abgleich mit seinem Konto führt er nicht durch.
In diesem Fall wird von leichtfertigen, d. h. grob fahrlässigem Handeln i. S. d. § 378 AO auszugehen sein, da der Stpfl. sowohl im Hinblick auf seine Buchhaltung als auch bzgl. der Erstellung seiner Steuererklärung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maß außer Acht gelassen hat. Dafür, dass er die Steuerverkürzung ernsthaft für möglich hielt und zumindest billigend in Kauf nahm, bestehen keine Anhaltspunkte.