Rz. 102

Die Steuer ist nicht rechtzeitig festgesetzt, wenn sie nach dem hypothetisch zu ermittelnden Ablauf ohne das pflichtwidrige Verhalten, also die verspätete Abgabe (s. Rz. 59) oder das Unterlassen der Abgabe (s. Rz. 57) der Steuererklärung, früher festgesetzt worden wäre. Es ist dabei der Zeitpunkt festzustellen, in dem die Finanzbehörde bei rechtzeitiger Abgabe einer Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte. Hier ist zugunsten des Stpfl. die Verkürzung für den betroffenen Zeitraum erst mit dem allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeiten in dem zuständigen Arbeitsgebiet der Finanzbehörde für die betroffene Steuer anzunehmen (s. Rz. 151).

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