Rz. 194

Sind für mehrere Steuerhinterziehungen mehrere Strafen zu verhängen, so ist, wenn diese gleichzeitig abzuurteilen sind, gem. § 53 Abs. 1 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen (s. § 369 AO Rz. 73). Diese Gesamtstrafe kann nach § 55 StGB auch ggf. nachträglich gebildet werden.

 

Rz. 195

Bei der Gesamtstrafe wird der Regelstrafrahmen (s. Rz. 176) überschritten. Eine als Gesamtstrafe verhängte Freiheitsstrafe darf nach § 54 Abs. 2 S. 2 StGB nicht 15 Jahre und eine Geldstrafe (s. Rz. 177) nicht 720 Tagessätze überschreiten.

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