Rz. 447

Aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 4 AO folgt zunächst, dass der Anzeigeerstatter Anzeigepflichtiger i. S. v. § 153 AO sein muss[1], da anderenfalls zwar eine Anzeige fehlerhaften steuerlichen Verhaltens vorliegt, diese aber nur als Hinweis eines nicht von dem Steuerpflichtverhältnis berührten Fremden, nicht aber als Anzeige nach § 153 AO gewertet werden kann.

 

Rz. 448

Anzeigepflichtig nach § 153 AO ist in erster Linie der Steuererklärungspflichtige selbst, der die Ursprungserklärung fehlerhaft abgegeben hat, da er dadurch die Pflicht zur Abgabe einer wahrheitsgemäßen Steuererklärung objektiv verletzt hat. Die Korrekturpflicht des Steuererklärungspflichtigen besteht nur hinsichtlich seiner eigenen Steuererklärung.[2] Sie ist unabhängig davon, ob er selbst die Erklärung abgegeben oder ein Dritter für ihn gehandelt hat, wenn die Abgabe der Steuererklärung durch einen Vertreter erfolgen konnte. Folglich ist in dem Fall, dass hinsichtlich der fehlerhaft abgegebenen Steuererklärung mehrere Personen steuererklärungspflichtig waren, jeder von ihnen zur Berichtigung verpflichtet. Bei Ehegatten besteht hingegen keine Korrekturpflicht hinsichtlich des Inhalts der Erklärung des anderen Ehegatten, da die formularmäßige Zusammenfassung zweier rechtlich selbstständiger Erklärungen nicht zu einer gemeinsamen Verantwortung auch hinsichtlich des Inhalts der Erklärung des anderen Ehegatten führt.[3]

 

Rz. 449

Anzeigepflichtiger nach § 153 Abs. 1 S. 2 AO ist auch der Gesamtrechtsnachfolger des Steuererkärungspflichtigen und die für diesen oder dessen Gesamtrechtsnachfolger nach §§ 34, 35 AO als gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter[4] oder Verfügungsberechtigte handelnden Personen.[5]

 

Rz. 450

Der Insolvenzverwalter ist nur zur Berichtigung der früheren Erklärungen des Schuldners verpflichtet, während das Insolvenzverfahren anhängig ist.[6] Dies gilt auch für den Testamentsvollstrecker hinsichtlich der Erklärungen des Erblassers.[7]

 

Rz. 451

Bevollmächtigte i. S. d. § 80 Abs. 1 AO oder Erfüllungsgehilfen des Erklärungspflichtigen sind nach dem klaren Wortlaut des § 153 Abs. 1 AO nicht korrekturpflichtig. Dies gilt selbst, wenn sie an der Erstellung der Erklärung mitgewirkt oder diese für den Erklärungspflichtigen abgegeben haben, da sie durch die gewillkürte Vertretung nicht zum Steuererklärungspflichtigen werden.

Dies gilt auch für die berufsmäßige Vertretung durch Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe. Für sie besteht selbst dann keine Anzeigepflicht, wenn sie die Erklärung unterzeichnet oder ohne Wissen ihres Auftraggebers abgegeben haben.[8] Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass sie gleichzeitig Gesamtrechtsnachfolger sind oder eine Position nach §§ 34, 35 AO innehaben.[9]

Für Betreuer ist festzustellen, dass eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO nur besteht und damit der Betreuer berichtigungspflichtig ist, wenn sich seine Tätigkeit auch auf die steuerlichen Angelegenheiten bezieht.[10]

Auch leitende Mitarbeiter sind – ebenso wie z. B. sog. "Compliance Officer" – nicht erklärungspflichtig i. S. d. § 153 AO, sofern sie nicht Mitglieder des jeweiligen vertretungsberechtigten Organs sind.

[1] Beckemper, in HHSp, AO/FGO, 245. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 220; Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/17, § 371 AO Rz. 843.
[2] BFH v. 16.11.2004, VII R 3/04, BFH/NV 2005, 733; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, 245. Lfg. 11/17, § 153 AO Rz. 2.
[6] Vgl. Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 153 AO Rz. 12 m. w. N.; vgl. auch Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 402 und Kohler, in MüKo StGB Bd. 7, 2. Aufl., § 371 AO Rz. 343, die nicht auf das anhängige Insolvenzverfahren abstellen, sondern allein darauf, dass die Forderung die Insolvenzmasse betrifft.
[8] Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 153 AO Rz. 13; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, 150. Lfg. 10/17, § 153 AO Rz. 4; a. A. Lohmeyer, DStZ/A 1978, 366, 368; Joecks, INF 1997, 21.
[9] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 402; Kohler, in MüKo StGB Bd. 7, 2. Aufl., § 371 AO Rz. 343.
[10] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 371 AO Rz. 402.

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