Rz. 3
Der Gesetzgeber hat § 372 AO systematisch gem. § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO als Steuerstraftat eingeordnet und dadurch zentral die Zuständigkeit für eine einheitliche Verfolgung aller Bannverstöße dem Zoll bzw. der Zollfahndung zugewiesen.[1] Zu den sich daraus ergebenden Besonderheiten im Ermittlungsverfahren s. unter Rz. 22.
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