Rz. 15
Neben den zuvor genannten Rechtsquellen gelten die Anweisungen für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St)[1] für die Finanzbehörde.[2] Diese binden die Finanzbehörde als allgemeine Verwaltungsanweisung.[3]
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