Rz. 52
Das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 AO greift ein, wenn die offenbarten Tatsachen und Beweismittel den Strafverfolgungsorganen in einem Strafverfahren wegen Steuerstraftaten nach § 385 AO gegen diesen Stpfl. bekannt geworden sind, da nur in diesem Verfahren die Steuerakten dieses Stpfl. vorzulegen bzw. beigezogen sind und demgemäß nur hierdurch eine Verletzung des Steuergeheimnisses eintreten kann.[1] Das Stadium dieses Verfahrens ist unerheblich. Die Regelung gilt nach § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO entsprechend für ein Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten nach § 409 AO.
Erlangen die Strafverfolgungsorgane die Kenntnisse in einem anderen Verfahren, findet § 393 Abs. 2 AO keine Anwendung.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen