Rz. 16
Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ergeht entweder von Amts wegen oder auf Antrag, d. h. einer Anregung, des Beschuldigten.[1]
Zuständig für die Entscheidung ist nach § 396 Abs. 2 AO
- im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft bzw. die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO[2], wenn diese das Strafverfahren selbstständig durchführt;
- nach Erhebung der öffentlichen Klage, d. h. nach Einreichung der Anklageschrift[3] bzw. Antrag auf Erlass des Strafbefehls[4], das zuständige Gericht.[5]
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