Rz. 28
Die verjährungshemmende Wirkung tritt mit dem Tag ein, an dem die Aussetzungsentscheidung erlassen bzw. aktenkundig gemacht wird.[1]
Die Bekanntgabe der Entscheidung ist für den Eintritt der Rechtswirkung wie bei der Einleitung des Strafverfahrens[2] nicht erforderlich.[3]
Rz. 28a
Die verjährungshemmende Wirkung endet an dem Tag, an dem die Ermittlungen fortgeführt werden (s. Rz. 25), bzw. nach § 396 Abs. 1 AO an dem Tag, an dem das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.[4]
Eine Erweiterung der verjährungshemmenden Wirkung bis zu dem Tag, an dem die Ermittlungsbehörden oder Strafgerichte vom Abschluss des Besteuerungsverfahrens Kenntnis erlangen, hat keine gesetzliche Grundlage.[5] Es ist Sache der Ermittlungsbehörden bzw. der Strafgerichte, die Verfahren zu überwachen.
Rz. 29
Durch die Aussetzung nach § 396 AO kann die Verjährungsfrist infolge der in der Praxis festzustellenden erheblichen Länge der finanzgerichtlichen Verfahren weit über das gesetzliche Normalmaß hinaus verlängert werden. Im Fall des durch die Aussetzung ausgelösten Ruhens der Verjährung gibt es keine absolute Höchstdauer der Strafverfolgungsverjährung. Die für den Fall der Verjährungsunterbrechung getroffene Regelung des § 78c Abs. 3 S. 2 StGB gilt nicht.[6]
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