Rz. 7
Nach § 464 Abs. 1 StPO ist in jeder verfahrensabschließenden Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Einstellungsbeschluss) auch zu entscheiden, wer die Verfahrenskosten, zu denen nach § 464a Abs. 1 S. 2 StPO auch die Kosten des Ermittlungsverfahrens gehören, zu tragen hat. Auch insoweit entscheidet das Verfahrensergebnis.[1] Fehlt eine solche Entscheidung, so sind die Kosten von der Staatskasse zu tragen, eine Nachholung der Entscheidung ist nicht zulässig.[2] Die Entscheidung trifft nur eine Aussage über die Kostentragung dem Grunde nach.[3]
Rz. 8
Außerdem trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem das Verfahren abschließenden Beschluss eine Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat.[4] Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen eines Beteiligten kommt im Steuerstrafverfahren in folgenden Fällen in Betracht:
Besondere Auslagen aus einem Untersuchungsteil, der zugunsten des Angeklagten geendet hat, trotz seiner Verurteilung. | |
Freispruch, Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, Einstellung des Verfahrens. Ausnahmen sind nach § 467 Abs. 2 StPO für die Fälle bestimmter Veranlassung des Verfahrens durch den Angeklagten, beispielsweise bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO, und nach § 467 Abs. 4 StPO für die Einstellungsfälle vorgesehen, die im Ermessen des Gerichts stehen. | |
Rücknahme der öffentlichen Klage und Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. | |
Rücknahme oder Misserfolg eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft. |
Rz. 8a
Fehlt eine Kostengrundentscheidung, so kommt eine sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO in Betracht.[5]
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über die Höhe der Kosten und Auslagen ist die sofortige Beschwerde nach §§ 464b S. 3, 304, 311 Abs. 2 StPO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG gegeben.[6]
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