Rz. 21

Die Duldungspflicht nach § 77 Abs. 1 AO knüpft an die "Verwaltung von Mitteln" an. Diese Mittel werden sodann als "Vermögen" bezeichnet. Die Inhaltsbestimmung dieses Begriffs "Vermögen" hat sich am vollstreckungsrechtlichen Zweck der Norm zu orientieren. Vermögen ist ein Inbegriff von Sachen und Rechten, allerdings hier nur das Aktivvermögen[1], aus dem sich der Vollstreckungsgläubiger befriedigen kann.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 77 AO Rz. 7.

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