Rz. 42
Auskunftsverweigerungsrechte ergeben sich aus §§ 101, 102, 103, 105 und 106 AO.
Liegen die Voraussetzungen des § 93 AO vor, sind Auskunftsersuchen gegenüber Kreditinstituten ohne Einschränkung zulässig.[1] Zivilrechtlich begründete Geheimhaltungsabreden begrenzen den Anwendungsbereich selbst dann nicht, wenn diese mit Sanktionen belegt sind.
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