Rz. 32

Gemäß § 95 Abs. 6 AO kann die Abgabe einer Versicherung an Eides statt im Fall der Verweigerung nicht nach § 328 AO erzwungen werden. Der Beteiligte ist aber verpflichtet, die Finanzbehörde über seine Entscheidung hinsichtlich der Bereitschaft zur Abgabe bzw. Nichtabgabe zu unterrichten. Diese Unterrichtungspflicht resultiert aus § 90 AO und ist als allgemeine Mitwirkungspflicht zwangsmittelbewehrt.[1] Im Vollstreckungsverfahren ist eine Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung hingegen möglich.[2] Demgegenüber steht bei § 95 AO das Mittel des Haftbefehls zur Vorführung, das § 284 Abs. 8 AO die Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit der Vermögensauskunft vorsieht, nicht zur Verfügung.

[1] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 95 AO Rz. 49.

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