Rz. 13
Die Berufung auf das Mitwirkungsverweigerungsrecht ist im Rahmen der Beweiswürdigung[1] zu berücksichtigen.[2] Sie ist für sich allein allerdings kein Grund, für den Beteiligten ungünstige Folgerungen zu ziehen.[3] Bei berechtigter Auskunftsverweigerung muss das Auskunftsersuchen als neutral behandelt werden.[4] Aus der Gesamtschau des jeweiligen Lebenssachverhalts und Verfahrensgeschehens sind, wenn sich weitere Anhaltspunkte ergeben, nachteilige Schlussfolgerungen jedoch nicht ausgeschlossen.[5] Auch der Widerruf einer einmal erteilten Auskunft (s. Rz. 11) unterliegt demgemäß der freien Beweiswürdigung.
Durch die berechtigte Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht bleibt die Feststellungslast[6] unberührt, wenn die Sache wegen der verweigerten Auskunft nicht aufgeklärt werden kann.[7]
Ein Verwertungsverbot für eine erteilte Auskunft besteht in den Fällen, in denen die Finanzbehörde ihrer Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist.[8]
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