Rz. 13
Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht ist eine in Bezug auf sonstige steuerliche Pflichten selbstständige steuerrechtliche, also öffentlich-rechtliche[1] Pflicht.[2] Das Steuerpflichtverhältnis[3] entsteht gem. § 38 AO mit der Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Pflicht knüpft, unabhängig davon, ob auch ein Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis[4] entstanden ist oder entstehen wird.[5] Der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige[6] ist der Stpfl. i. S. v. § 33 AO.[7]
Rz. 14
Die steuerliche Pflichtenstellung kann sich hierbei unter zwei Gesichtspunkten ergeben:
- Einmal können durch zivilrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Rechtsnormen Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten begründet worden sein, die durch den § 140 AO dann auch zu steuerlichen Pflichten transformiert werden.[8] Dies gilt zumal für die originäre Buchführungspflicht des Kaufmanns nach HGB.[9]
- Soweit dies nicht der Fall ist, begründet § 141 AO unter gewissen Voraussetzungen eine originäre steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht.[10]
Beide Pflichtbegründungen sind rechtlich gleichwertig.
Rz. 15
Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht umfasst durch ihre Zweckbestimmung (s. auch Rz. 1–3) zwingend ebenfalls die Verpflichtung zur Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen. Dies normiert § 147 AO ausdrücklich für das Steuerrecht.[11] Handelsrechtlich ist die Pflicht zur Aufbewahrung in den §§ 257ff. HGB geregelt. Beiden Regelungen entsprechen sich im Wesentlichen. Zu Unterschieden s. Kommentierung zu § 147 AO.[12] Eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ist immer wieder in der Diskussion, wurde bislang aber nicht umgesetzt.
Rz. 16
Als öffentlich-rechtliche Pflicht (s. Rz. 13) wird die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht berührt. Sie ist unabdingbar, denn auch die Finanzbehörde kann nach § 148 AO nur Erleichterungen im jeweiligen Einzelfall gewähren, die Rechtspflicht selbst jedoch nicht endgültig beseitigen.[13]
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