Rz. 10
Für die Durchführung der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis verweist Abs. 2, für die Zustellung mit Zustellungsurkunde, auf §§ 177–181 ZPO. Nicht erfasst vom Verweis ist anders als in § 3 Abs. 2 VwZG der Verweis auf § 182 ZPO.
Nach § 177 ZPO kann die Zustellung an jedem Ort erfolgen, an dem der Zustellungsempfänger angetroffen wird.
Rz. 11
Das zuzustellende Schriftstück ist grundsätzlich dem Empfänger zu übergeben. An andere Personen darf es nur ausgehändigt werden, wenn die Voraussetzungen der Ersatzzustellung, §§ 178ff. ZPO, vorliegen. Für diese Fälle enthält Abs. 2 S. 2 bestimmte Dokumentationserfordernisse, die den Nachweis der Zustellung ermöglichen sollen. Da anders als in § 3 VwZG kein Verweis auf § 182 ZPO erfolgt, ist für die Erfüllung der Dokumentationserfordernisse die Angabe der Geschäftsnummer nicht notwendig. Für ein solches Erfordernis fehlt es an einer klaren gesetzlichen Grundlage. Wird gegen diese Dokumentationserfordernisse verstoßen, ist die Zustellung unwirksam, allerdings ist Heilung des Zustellungsmangels nach § 8 VwZG möglich.
Nach § 178 ZPO kann in der Wohnung des Empfängers, wenn dieser abwesend ist, an in der Wohnung lebende erwachsene Familienangehörige, eine in der Familie beschäftigte Person oder an einen erwachsenen ständigen Mitbewohner zugestellt werden. Außerdem kann in Geschäftsräumen an jede dort beschäftigte Person zugestellt werden. Wohnt der Zustellungsempfänger in Gemeinschaftseinrichtungen, kann auch an den Leiter oder dessen Vertreter zugestellt werden. Andere Personen sind keine geeigneten Empfänger der Ersatzzustellung. Zur Dokumentation der Zustellung hat der zustellende Bedienstete nach Abs. 2 S. 2 Nr. 1 den Grund der Ersatzzustellung, z. B. die Abwesenheit des Empfängers, in den Akten zu vermerken.
Nach § 179 ZPO ist die Zustellung auch dann wirksam, wenn einer der Empfänger die Entgegennahme des Schriftstücks unberechtigt verweigert. In diesem Fall hat der zustellende Beamte nach § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VwZG in den Akten zu vermerken, wer die Annahme verweigert hat, dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, sowie den Zeitpunkt und den Ort der Verweigerung der Annahme.
Wird weder in der Wohnung noch in den Geschäftsräumen oder in Gemeinschaftseinrichtungen der Zustellungsempfänger oder eine geeignete Ersatzperson angetroffen, kann die Zustellung nach § 180 ZPO durch Einwerfen in den Wohnungsbriefkasten bzw. nach § 181 ZPO durch Niederlegen bei der Post oder der zustellenden Behörde erfolgen. Als Dokumentation ist nach § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 VwZG in den Akten zu vermerken, aus welchem Grund eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO durchgeführt wurde, wann und wo das Dokument im Briefkasten oder an einem anderen Ort niedergelegt wurde und in welcher Weise die Tatsache und der Ort der Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurden.
Erfolgt die Zustellung durch Niederlegung nach § 181 ZPO, enthält § 5 Abs. 2 S. 3 VwZG eine Einschränkung, die bei der Zustellung nach § 3 VwZG ebenfalls gilt. Wenn die Zustellung durch Niederlegung bei der zustellenden Behörde erfolgen soll, ist das nur möglich, wenn die Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt. Außerdem kann bei der von der Post dazu bestimmten Stelle am Zustellungsort oder am Ort des zuständigen Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Zustellungsort liegt, niedergelegt werden.
Zur Zustellung durch Niederlegung vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 3 VwZG Rz. 33–42.