Rz. 6

Der erkennende Senat (Rz. 1) muss die Absicht haben, in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des anderen Senats oder des GrS (Rz. 3) abzuweichen. Eine Rechtsfrage i. d. S. ist ein abstrakter Rechtssatz.[1] Die Rechtsfrage muss sich demgemäß nicht aus demselben Gesetz ergeben. Ausreichend ist, dass sich die strittige Rechtsfrage bei den verschiedenen Vorschriften in gleicher Weise stellt.[2]

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